: Michael Rohrlich
: Filesharing Rechtliche Fallen und Probleme
: entwickler.press
: 9783868026146
: 1
: CHF 7.10
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: Informatik
: German
: 118
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB/PDF
Es scheint nach wie vor 'Volkssport Nr. 1' zu sein - die Nutzung von illegalen Inhalten aus dem weltweiten Datennetz. Auch wenn inzwischen jeder wissen oder zumindest vermuten sollte, dass es sich beispielsweise beim Gratis-Download von Musik-Alben oder beim Betrachten eines aktuellen Kino-Blockbusters im Internet normalerweise um rechtswidriges Vorgehen handelt, so ist in diesem Bereich nach wie vor wenig Unrechtsbewusstsein verbreitet. Mittels Filesharing werden täglich Unmengen von Songs, Filmen und Software ausgetauscht, ohne dass die Teilnehmer an diesen 'Tauschgeschäften' den jeweiligen Rechteinhabern Geld dafür bezahlen. Dieses Buch dient zum einen der Vermittlung des notwendigen Grundlagenwissens im Urheberrecht und zum anderen als Praxisleitfaden, falls doch einmal die Abmahnung oder gar Post von den Strafverfolgungsbehörden ins Haus flattern sollte. Es wird erläutert, was unzulässig ist und was nicht, warum es Abmahnungen gibt und wie man darauf am besten reagiert, welche Anzeichen für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sprechen und welche Kosten drohen.

3 Besonderheiten beim Filesharing

Im Vergleich zu anderen Urheberrechtsverletzungen gibt es in Filesharing-Fällen einige Besonderheiten, die man kennen muss, um im Zweifelsfall richtig reagieren zu können. Denn insbesondere Aktivitäten in Tauschbörsen können mittlerweile mit vergleichsweise geringem Aufwand aufgedeckt und so protokolliert werden, dass sich daraus (auch gerichtlich) verwertbare Nachweise ergeben.

Hält man sich vor Augen, dass man per Dateitausch mit wenigen Mausklicks Hunderte von Dateien herunterladen kann, so wird auch das Gefahrenpotenzial deutlich, das beim Filesharing besteht. Ein Fall aus der Praxis, wie er immer wieder so oder soähnlich vorkommt: Auf der Suche nach dem einen oder anderen aktuellen Song findet sich ein Archiv mit der Bezeichnung„dt. Top 100 Oktober 2012“. Darin befinden sich dann allem Anschein nach die entsprechenden Chart-Hits aus Deutschland– bei Lichte betrachtet also ein gefundenes Fressen für jeden Teenager. Die Krux liegt hierbei jedoch genau in der so verlockenden Vielfalt. Hinter jedem einzelnen Song kann sich ein anderer Urheber/Rechteinhaber verbergen– im schlimmsten Fall also 100 verschiedene. Und von jedem droht Abmahngefahr, sodass zumindest theoretisch im Fall eines solchen„Chart-Containers“ bis zu 100 Abmahnungen mit ebenso vielen Kostenforderungen eintrudeln können! Wenn man bedenkt, dass bei einer durchschnittlichen Abmahnung in etwa 500 Euro und mehr gefordert werden, kann auch mit nur geringen mathematischen Fähigkeiten leichtüberschlagen werden, wie hoch ein eventueller Schadensersatz ausfallen kann. Derart hohe Summen werden zwar erfahrungsgemäß letztendlich nur in Ausnahmefällen tatsächlich gefordert bzw. gezahlt, die Gefahr bleibt jedoch bestehen.

3.1 Privatkopie: ja oder nein?

Ein zentraler und auch langwieriger Streit dreht sich um die Frage, ob es sich bei mittels Filesharing heruntergeladenen Dateien um zulässige Privatkopien oder um Raubkopien handelt. Früher fand sich im Urheberrechtsgesetz die Maßgabe, dass keine Kopien von„offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen“ erstellt werden dürfen. Mit Blick auf die Situation in P2P-Tauschbörsen wurde bis dato argumentiert, dass es hier für den Nutzer schlichtweg unmöglich sei zu entscheiden, ob es sich im Einzelfall um rechtswidrige Vorlagen handelt oder nicht. Ganz abgesehen davon, dass der Zusatz„offensichtlich rechtswidrig“ nur schwer zu konkretisieren ist.

Aufgrund dieser recht unbefriedigenden Lage wurde das Urheberrecht im Jahre 2008 reformiert und zusätzlich die Vorgabe„offensichtlich rechtswidrigöffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ in das Gesetz aufgenommen. Und dieser Zusatz zielt nicht ausschließlich, aber doch in erster Linie auf die Filesharing-Nutzung ab, sodass ab diesem Zeitpunkt hier im Zweifelsfall anzunehmen war, dass es sich um illegale Daten handelt. Inzwischen hat sich diese Auffassung längst etabliert, die Sachlage bei Filesharing-Programmen ist mittlerweile eindeutig. Faustregel: Im Zweifel sind bei den hier getauschten Dateien Urheberrechtsverstöße anzunehmen. Als Ausnahme ist selbstverständlich rechtlich unbedenkliches Material zu nennen, wie z. B. die aktuelle Linux-Distribution oder vom Urheber freigegebene Werke.

3.2 Haftungsfragen

Nicht ganz so eindeutig, wie man vielleicht meinen sollte, gestaltet sich die Frage nach der Haftung. Wer für welches Verhalten wofür haftet, muss differenziert betrachtet werden. Es kommt dabei auf diverse Komponenten an. Und es hängt auch viel davon ab, was tatsächlich in ausreichender Art und Weise nachgewiesen werden kann.

Haftung bei (un)gesichertem W-LAN?

In solchen Fällen, in denen der Abgemahnte ein kabelloses Netzwerk (W-LAN) betreibt, wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht nur er als Inhaber des Internetanschlusses selbst, sondern eventuell auch unberechtigte Dritte Zugang zu seinem Netzwerk und damit auch prinzipiell die Möglichkeit haben,über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Insofern treffen den Internetanschlussinhaber bestimmte Verpflichtungen, die wiederum in einer so genannten„Störerhaftung“ münden können. Diese Annahme kann nur dann entkräftet werden, wenn der Abgemahnte den Nachweis erbringen kann, dass sein W-LAN zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe abgesichert war. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der betreffende W-LAN-Router sach- und fachgerecht, vielleicht sogar durch einen EDV-Dienstleister, eingerichtet worden ist, bzw. wenn die vorhandenen Sicherheitsfunktionen aktiviert sind (moderne Verschlüsselung, individuelles Passwort etc.). Denn die Tatsache, dass ein eigener Internetanschluss bzw. ein W-LAN betrieben wird, bringt den Umstand mit sich, dass man als Anschlussinhaber für die etwaigen Probleme, die eine solche potenzielle„Gefahrenq