Teil I
Rechtsgrundlagen
Einführung des Herausgebers:
Für Juristen wie Nicht-Juristen gleichermaßen gilt: Ohne einen„Blick ins Gesetzbuch“– und wenn auch nur im Wege eines„Überblicks“– keine„Rechtsfindung“. Gerade der Grenzbereich vor und nach Insolvenzeröffnung birgt erhebliche Handlungsspielräume, die vor allem aus einem„Paradigmenwechsel des Insolvenzarbeitsrechts“ folgen, also den arbeitsrechtlichen Erleichterungen in der eröffneten Insolvenz. Das nachfolgende Kapitel gibt hierzu einen guten„Praktiker-Überblick“ als Einführung für alle Leser dieses Sammelbandes.
§ 1 Überblick: Die wichtigsten Regelungen bzgl. der Arbeitnehmerschaft
Übersicht
II. Arbeitsrecht und seine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit
...21. Das Kündigungsschutzgesetz
...22. Interessenausgleich und Sozialplan nach dem BetrVG
...193. Der Betriebsübergang nach§ 613a BGB
...28III. Sanierungsarbeitsrecht außerhalb der Insolvenz: Interessenausgleich mit Namensliste
...34IV. Sanierungserleichterungen im Insolvenzverfahren
...371. Verkürzung der Kündigungsfristen und Kündigungserleichterungen in der InsO
...382. Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz
...423. Besonderheiten zum Kündigungsschutz in der Insolvenz
...494. Betriebsveräußerung in der Insolvenz
...505. Das Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung
...57Literatur:Backes (Hrsg.), Transfergesellschaften, Grundlagen, Instrumente, Praxis 2. Aufl., 2009;Reinhard, Die Pflicht zur Unterrichtungüber wirtschaftliche Folgen eines Betriebsübergangs– ein weites Feld, NZA 2009, 63;Rupp, Das Problem widersprüchlicher Unterrichtungen bei§ 613a V BGB, NZA 2007, 301.
I. Einleitung
1 Sanierung und Arbeitsrecht stehen in enger Wechselbeziehung. Einerseits führen wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Schwierigkeiten des Arbeitsrechts unterlassene oder aufgeschobenePersonalentscheidungen oft erst in eine Situation, in der Sanierungen erforderlich werden. Auf der anderen Seite bietet das Arbeitsrecht vor allem nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Sanierungsarbeitsrecht eine Reihe von Instrumentarien, die wesentlich zum Gelingen einer Sanierung beitragen können. Hier sollen deshalb für den eiligen Leser zunächst die Regelungskomplexe des Arbeitsrechts skizziert werden, welche die unternehmerische Freiheit bei der Umsetzung von Sanierungsentscheidungen einschränken und sich damit auf die Kosten eines Unternehmens erheblich auswirken. Danach werden die Vorschriften erläutert, die Ausnahmen oder Einschränkungen zu den vorgenannten Regelungen zulassen, damit durch Kostenentlastungen Sanierungen möglich werden. In den Folgekapiteln werden diese Themen dann vertieft und detailliert.
II. Arbeitsrecht und seine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit
1. Das Kündigungsschutzgesetz
2 Der Abbau von Arbeitsplätzen i. R. einer Sanierung ist nur in
Kleinstbetrieben ohne weiteres möglich. Soweit in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet gemäß§ 23 KSchG der allgemeine
Kündigungsschutz nach dem KSchG Anwendung.
1) 3 Selbst wenn aber Betriebe wegen geringer Größe nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, muss bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach der Rechtsprechung des BVerfG ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme beachtet werden.
2) Die auf diese Entscheidung hin entstandene Befürchtung, dass dadurch die Maßstäbe des KSchG nunmehr auch für Kleinstbetriebe angewendet würden, erwies sich aber als unbegründet. Weder erweiterte sich die Zahl der Kündigungsschutzprozesse auf Kleinstbetriebe signifikant, noch wurde von den ArbG die Forderungen nach einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahmeüber die Wirkung eines
Willkürverbotes hinaus erweitert.
4 Darüber hinaus sind Arbeitsverhältnisse in Kleinstbetrieben zwar von der Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes ausgenommen, dies gilt jedoch nicht für den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitsverhältnisse. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der
Betriebsgröße. Es gibt eine Vielzahl von
Sonderkündigungsschutzbestimmungen, die sich sowohl in der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung als auch in Gesetzen außerhalb des Arbeitsrechts finden.
3) Die am häufigsten zur Anwendung kommenden besonderen Kündigungsschutzbestimmungen sind die für
schwerbehinderte Personen, Personen in der
Elternzeit und für
Schwangere. Der Sonderkündigungsschutz ist für die jeweils besonders geschützten Personen unterschiedlich ausgestaltet. Während bei Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten die jeweils zuständigen Versorgungsämter einer Kündigung grundsätzlich zustimmen m&uu