B.
Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren und Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
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Da die InsO die Eigenverwaltung als besondere Verfahrensart neben das Regelinsolvenzverfahren stellt, setzt die Eigenverwaltung als Grundlage der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners eine
besondere gerichtliche Anordnung voraus. Die Anordnung kann entweder gemäß§ 270 InsO bereits im Eröffnungsbeschluss oder aber nachträglich auf Antrag der Gläubigerversammlung gemäß§ 271 InsO erfolgen. Die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung regelt§ 272 InsO.
I. Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss gemäß§ 270 InsO
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Hat der Schuldner im Eröffnungsverfahren einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt, so ordnet das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des§ 270 InsO im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung an.
1. Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung gemäß§ 270 InsO
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Die vom Gericht im Eröffnungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss sind abschließend in§ 270 Abs. 2 InsO genannt. Neben einem entsprechenden Antrag des Schuldners setzt die Anordnung der Eigenverwaltung in inhaltlicher Hinsicht voraus,„dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“ (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Auch im Fall eines Gläubigerinsolvenzantrags ist die Zustimmung des antragstellenden Gläubigers zur Anordnung der Eigenverwaltung seit Inkrafttreten des ESUG nicht mehr erforderlich.
2)a) Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
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In formeller Hinsicht setzt die Anordnung der Eigenverwaltung im Fall der Anordnung im Eröffnungsbeschluss einen Antrag des Schuldners voraus. Eine Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag eines Gläubigers oder eines vorläufigen Gläubigerausschusses scheidet demgegenüber aus.
3)10
Der Antrag, für den eine besondere
Form gesetzlich nicht vorgesehen ist, sollte gleichwohl schriftlich gestellt werden.
4) Der Schuldner sollte den Eigenverwaltungsantrag zudem so frühzeitig wie möglich– d. h. in der Regel zeitgleich mit dem Insolvenzantrag– stellen, wobei die Antragstellung bis zur Verfahrenseröffnung jederzeit nachgeholt werden kann.
5) Ein besonderer
Inhalt des Antrags ist in§§ 270 ff. InsO nicht vorgesehen. Lediglich im Fall des sog.
Schutzschirmverfahrens gemäß§ 270b InsO sieht das Gesetz weitere Anforderungen vor (vgl. hierzu Rz. 388 ff.). Indes machen auch in Fällen„einfacher“ Eigenverwaltungsanträge weitergehende Erklärungen bzw. Angaben Sinn. Denkbar sind– neben dem eigentlichen Eigenverwaltungsantrag– insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten:
• Vorschläge zur Person des (vorläufigen) Sachwalters bzw. zu Anforderungen an den zu bestellenden (vorläufigen) Sachwalter;
• inhaltliche Angaben zu den Erfolgsaussichten bzw. zur Konzeption einer beabsichtigen Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren nebst entsprechenden Belegen;
• Anträge bzw. Anregungen betreffend besondere Anordnungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren, z. B. vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO,
6) Verwertungs- und Einziehungsverbot gemäß§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO
7) bzw. Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten.
8) Praxistipp:
Liegt dem Insolvenzverfahren ein eigener Insolvenzantrag des Schuldnerunternehmens zugrunde, so erscheint eine
Verbindung des Eigenverwaltungsantrags mit dem Insolvenzantrag unbedingt empfehlenswert. Hierdurch eröffnet sich der Schuldner insbesondere auch den Zugang zu einer vorläufigen Eigenverwaltung gemäß§ 270a InsO.
9) Zudem sollte der Antrag geeignete
Angaben und Unterlagen enthalten, die eine Eigenverwaltung als aussichtsreich i. S. v.§ 270a Abs. 1 InsO erscheinen lassen. Als Beispiel entsprechender Unterlagen sind insbesondere Stellungnahmen der wesentlichen Gläubiger zur beabsichtigten Eigenverwaltung, Stellungnahmenöffentlich-rechtlicher Gläubiger zu vorinsolvenzlichem Verhalten des insolventen Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten, bzw. die Stellungnahme eines Betriebsrats zu nennen. Auch die Mitteilung, wer als
insolvenzrechtlicher Berater im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung fungieren wird, erscheint in diesem Zusammenhang letztlich unverzichtbar.
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Eine
Rücknahme des Eigenverwaltungsantrags ist ebenfalls bis zum Erlass der Eröffnungsentscheidung zulässig.
10) Nach Anordnung der Eigenverwaltung gemäß§ 270 InsO bleibt dem Schuldner indes nur die Möglichkeit, gemäß§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung zu beantragen.
11)b) Nachteilsprognose (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
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Die inhaltlichen Voraussetzungen einer Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss regelt abschließend§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Bis Februar 2012 sah die geltende Gesetzesfassung (§ 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO a. F.) noch vor, dass das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung nur dann anordnen dürfe, wenn feststehe, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde; Zweifel gingen unter Geltung der früheren Gesetzesfassung zulasten des Schuldners. Das ESUG führte letztlich mit§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu einer völligen
Umkehr des Regel-/Ausnahmeverhältnisses.
12) Eine Ablehnung des Eigenverwaltungsantrags kommt gemäß§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO n. F. nur noch dann in Betrac