Abrechnungsbetrug in der Chefarztabrechnung: Die Grenzen der Privatliquidation aus Sicht des Strafrechts
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Tim Patrik Albrecht
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Abrechnungsbetrug in der Chefarztabrechnung: Die Grenzen der Privatliquidation aus Sicht des Strafrechts
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Diplomica Verlag GmbH
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9783842831131
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1
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CHF 26.60
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Handels-, Wirtschaftsrecht
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German
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132
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kein Kopierschutz/DRM
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PC/MAC/eReader/Tablet
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PDF
Bereits seit einigen Jahren ist die Abrechnung ärztlicher Leistungen im medialen Fokus und es häufen sich Meldungen über betrügerisch abrechnende Ärzte und Krankenhäuser. Dabei liegt der Schwerpunkt der Berichterstattung zumeist auf den vermeintlichen Schäden, die durch Falschabrechnungen im Gesundheitswesen entstehen. Immer spektakulärere Beträge werden genannt. Eine detaillierte Berichterstattung über die Hintergründe der Abrechnung von ärztlichen Leistungen und die tatsächlichen Sachverhalte, die solche Anschuldigungen auslösen, erfolgt jedoch nur selten. Dass in einem Großteil der Verdachtsfälle von Abrechnungsbetrug keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gefunden werden und Verfahren wegen Betruges regelmäßig ergebnislos eingestellt werden, ist nur selten eine Meldung wert. Gerade die Privatabrechnung von ärztlichen Leistungen ist jedoch durch eine große Komplexität gekennzeichnet, die durch ein weitreichendes Geflecht von Normen, Gesetzen und Abrechnungsbestimmungen bedingt ist. Darüber hinaus wurde es seit geraumer Zeit unterlassen, die Grundlagen der Privatliquidation weiterzuentwickeln und an modernen Gegebenheiten im Gesundheitswesen anzupassen. Selbst die Höhe der Vergütung privatärztlicher Leistungen ist seit mehr als einem Jahrzehnt unverändert geblieben. Aber es blieben nicht nur Innovationen der letzten Jahrzehnte bisher unberücksichtigt - auch bestehende Konfliktfelder in der Abrechnung wurden nicht korrigiert, sodass eine unstrittige und fehlerfreie Abrechnung nur noch für Spezialisten möglich ist. Für Privatpatienten selbst ist eine ärztliche Abrechnung ohnehin in weiten Teilen nicht mehr nachvollziehbar. Vorwürfe über vermeintlichen Abrechnungsbetrug sind somit kaum verwunderlich. Gerade die chefärztliche Abrechnung ist von diesen Problemen besonders betroffen, da sowohl an die Person des Chefarztes als auch an seine Leistungen besondere Erwartungen geknüpft sind. Dies gilt auch aus Sicht der Patienten, die bereit sind, für die persönliche Zuwendung ein gesondertes Entgelt zu zahlen und ein besonderes Vertrauen in den Chefarzt setzen. Die gebührenrechtlichen Anforderungen an eine einwandfreie Chefarztabrechnung sind ebenfalls besonders hoch. Betrachtet man die Chefarztabrechnung aus Sicht des Betruges, so liegt der Schluss nahe, dass nur in einem geringen Anteil der Fälle ein tatsächlich strafbares Verhalten anzutreffen ist. Es lassen sich hierzu einige Fallkategorien von möglichen Falschabrechnungen unterscheiden, die strafrechtlich relevant sein können. Dazu zählen u. a. Luftleistungen oder nicht persönlich durch den Chefarzt erbrachte Leistungen. Aber muss ein Chefarzt wirklich jede Leistung selbst erbringen und wo liegen die Grenzen einer wirksamen Delegation aus der Perspektive des Gebühren- und Strafrechts? Diesen und anderen Fragen aus der Chefarztabrechnung widmet sich dieses Buch.
Der Autor Tim Patrik Albrecht, geboren 1980, absolvierte neben seiner Ausbildung als Kaufmann im Gesundheitswesen erfolgreich ein Dual-Studium zum Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) an der Fachhochschule für Ökonomie und Management in Essen. Bereits seit elf Jahren ist er im Bereich der Abrechnung von Arzt und Krankenhausleistungen tätig. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich hauptsächlich mit gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen. Durch sein Studium und seine beruflichen Erfahrungen motiviert, entwickelte der Autor ein besonderes Interesse, die Theorie und Praxis zusammenzuführen und sich der Thematik des vorliegenden Buches detaillierter zu widmen.
Textprobe: Kapitel 3.1.4, Irrtum: Aus der Täuschungshandlung des Arztes muss ein Irrtum beim Getäuschten, in der Regel ein Privatpatient als Selbstzahler, entstehen. Die Täuschung muss unmittelbar kausal den Irrtum des Patienten erregen oder unterhalten, und sich aus der Erklärung des Arztes, d.h. der Rechnung oder den sie begleitenden Erklärungen ergeben (sog. Äquivalenztheorie). Unter einem Irrtum versteht man die 'unrichtige, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen'. Ferner kann auch das teilweise Fehlen einer Vorstellung irrtumsrelevant sein, wenn gerade in entscheidenden Punkten Lücken vorhanden sind. Nicht als Irrtum verstanden werden kann hingegen, wenn eine Person sich gar keine Gedanken macht. Wer sich keine Vorstellung über Tatsachen macht, kann sich auch nicht über deren Bestehen irren. Insofern muss für die Arztabrechnung von vornherein festgehalten werden, dass nur dann getäuscht und ein Irrtum erregt werden kann, wenn der Patient sich tatsächlich mit der Rechnung des Arztes auseinandersetzt. Wickelt er die Zahlung rein automatisch ab, ohne sich Gedanken über den Inhalt der Rechnung zu machen, kann er sich nicht über die behaupteten Tatsachen irren. Wichtig sind hier gerade die in §12 GOÄ vom Verordnungsgeber festgelegten Mindestinhalte einer privatärztlichen Abrechnung. Intention dieser Regelung ist die Schaffung einer ausreichenden Transparenz, um den Patienten in die Lage zu versetzen, die geforderte Vergütung zu kontrollieren. In der Regel sollte die Rechnungsprüfung in Bezug auf nicht-erbrachte Leistungen für einen durchschnittlich informierten Patienten problemlos möglich sein. Als unmittelbar Beteiligter am Handlungsgeschehen ist es ihm durchaus möglich festzustellen, ob eine Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Sowohl Leistungsdatum, als auch die eigentlichen ärztlichen Leistungen können vom Patienten normalerweise, auch ohne einschlägige medizinische oder gebührenrechtliche Kenntnisse zu besitzen, zur Gewissheit festgestellt werden. Da der Patient bei der Leistungserbringung selbst anwesend war, kann er an Hand der Rechnung verhältnismäßig genau prüfen, ob bspw. ein EKG durchgeführt wurde oder ob es sich hier um eine versuchte Täuschung handelt. Stellt der Patient bei der Prüfung der Rechnung fest, dass eine Leistung so nicht erfolgte, kann nur noch ein versuchter Betrug in Betracht kommen, da das objektive Betrugstatbestandsmerkmal Irrtum als nicht erfüllt angesehen werden muss und eine Vollendung des Taterfolges unmöglich geworden ist. Ein Patient kann nur über Tatsachen irren, die nicht bereits bekannt sind. Für den Betrug nicht relevant ist jedoch die mögliche Erkennbarkeit einer Täuschung. Für den Irrtum kommt jedenfalls nur das Bestehen einer falschen Vorstellung in Betracht. Die Sorgfalt des Patienten bei der Rechnungsprüfung ist also für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums nicht von belang. In den Fällen der tatsächlich erbrachten Leistungen, die jedoch gebührenrechtlich zu beanstanden sind, entfällt der Irrtum in der Regel. Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt ausgeführt, handelt es sich in diesen Fällen zu meist nicht um betrugsrelevante Täuschungen, sondern um die Äußerung einer Rechtsmeinung des Arztes. Da also bereits beim objektiven Tatbestandsmerkmal der Täuschung ein Betrug verneint werden kann, muss auch der Irrtum verneint werden, da es ohne ursächliche Täuschungshandlung durch den Arzt an einer Kausalität für einen Irrtum fehlen muss. Für den Irrtum reicht es nach herrschender Meinung auch aus, wenn sich der Getäuschte keine konkrete Vorstellung über einen Sachverhalt macht, jedoch ein '...intuitives 'sachgedankliches' Mitbewusstsein oder ein 'Bewusstsein am Rande'' vorliegt. Diese Vorstellung muss sich aus bestimm ten Tatsachen ableiten, hier wird häufig das Beispiel des Kellners genannt. Er geht ohne gezieltes Nachfragen davon aus, dass ein Gast bereit und in der Lage ist die konsumierten Güter zu bezahlen, wenn dieser das Restaurant betritt und eine Bestellung aufgibt. Für die nicht-erbrachten Leistungen liegt eine ähnliche Konstellation vor, wenn komplexe medizinische oder gebührenrechtliche Sachverhalten in der Rechnungslegung enthalten sind. Die Detailprüfung ist dann nur noch für medizinisch und abrechnungstechnisch informierte Personen möglich. Dem Patienten ist es unmöglich geworden sich eine konkrete Vorstellung über die vorliegenden Tatsachen zu machen, sodass er nur das gedankliche Mitbewusstsein haben kann, dass die abgerechneten Positionen auf einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Arztes beruhen. Denn 'nicht dem Einfältigen, sondern dem Leichtfertigen entzieht das Merkmal 'Täuschung über Tatsachen' den Schutz'. Den Che
Abrechnungsbetrug in der Chefarztabrechnung: Die Grenzen der Privatliquidation aus Sicht des Strafrechts
1
Inhaltsverzeichnis
3
Abkürzungsverzeichnis
5
Abbildungsverzeichnis
8
1. Einleitung
9
2. Grundlagen der Krankenhausabrechnung
12
2.1 Krankenhaus und Arzt
13
2.1.1 Krankenhaus - Begriff und Funktion
14
2.1.2 Die ärztliche Krankenhaustätigkeit
15
2.2 Versicherungsverhältnisse
18
2.2.1 Die private Krankenversicherung
18
2.2.2 Die gesetzliche Krankenversicherung
27
2.3 Aufnahmearten
33
2.4 Leistungsarten im Krankenhaus
34
2.4.1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen
34
2.4.2 Die Wahlleistungen
35
2.5 Vertragsbeziehungen mit dem Patienten
36
2.5.1 Der Krankenhausaufnahmevertrag
37
2.5.2 Die Wahlleistungsvereinbarung
38
2.5.3 Der Behandlungsvertrag
39
3. Falschabrechnung von leitenden Krankenhausärzten
41
3.1 Nicht erbrachte Leistungen
43
3.1.1 Erläuterungen und Beispiele
43
3.1.2 Strafrechtliche Bewertung
45
3.1.3 Täuschungshandlung
46
3.1.4 Irrtum
54
3.1.5 Vermögensverfügung
57
3.1.6 Vermögensschaden
58
3.1.7 Vorsatz und Absicht
60
3.2 Nicht persönlich erbrachte Leistungen
61
3.2.1 Erläuterungen und Beispiele
62
3.2.2 Täuschung
68
3.2.3 Irrtum
69
3.2.4 Vermögensverfügung und Vermögensschaden
70
3.3 Unwirtschaftliche oder medizinisch nicht notwendige Leistungen
73
3.3.1 Erläuterungen und Beispiele
73
3.3.2 Täuschung
76
3.3.3 Irrtum
77
3.3.4 Vermögensverfügung und Vermögensschaden
78
3.4 Fehlende Weitergabe von Zuwendungen
80
3.4.1 Beispiele und Erläuterungen
81
3.4.2 Strafrechtliche Bewertung
83
3.5 Honorarverzicht
85
3.5.1 Beispiele und Erläuterungen
86
3.5.2 Strafrechtliche Bewertung
86
3.6 Fehlende Minderung bei stationärer Behandlung
89
3.6.1 Beispiele und Erläuterungen
90
3.6.2 Strafrechtliche Bewertung
91
3.7 Missachtung des Zielleistungsprinzips
92
3.7.1 Erläuterung und Beispiele
93
3.7.2 Strafrechtliche Bewertung
96
4 Präventionsmaßnahmen und Reformbestrebungen
97
4.1 Präventionsmaßnahmen
97
4.1.1 Schulung, Richtlinien, Informationspflicht
97
4.1.2 Zentrale Erstattungsstellen
99
4.1.3 strafrechtliche Möglichkeiten
102
4.2 Reformbestrebungen des Gebührenrechts
104
4.2.1 Probleme der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte
105
4.2.2 Reformvorschläge für die GOÄ
110
5 Fazit und Ausblick
116
Literaturverzeichnis
119