IX 2 Nomoi (Gesetze) Buch VIII-XII Übersetzung und Kommentar
:
Platon
:
Klaus Schöpsdau
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IX 2 Nomoi (Gesetze) Buch VIII-XII Übersetzung und Kommentar
:
Vandenhoeck& Ruprecht Unipress
:
9783647304359
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Platon Werke
:
1
:
CHF 152.80
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:
Philosophie
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German
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658
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Wasserzeichen/DRM
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PC/MAC/eReader/Tablet
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PDF
Books VIII-XII of the Nomoi conclude Plato's thoughts on the political order he created for a fictitious society. They contain texts that are of particular importance to Plato's later theories of political philosophy and theology: regulations for sexual behavior, a surprisingly modern theory of punishment, a long theological treatise that includes a rebuttal of atheism and a detailed proof of the existence of God including a theodicy, and finally the role of the so-called night assembly that serves as a supervising body over the laws in order maintain the body politic.
ZEHNTES BUCH
(S. 69-70)
Nach den Mißhandlungen soll als eine in allen Fällen gültige Regel folgende Gesetzesvorschrift für Gewalttätigkeiten ausgesprochen sein:„Von dem, was einem andern gehört, soll niemand etwas wegtragen oder wegführen und soll auch nichts vom Eigentum seines Nachbarn benutzen, ohne hierzu die Zustimmung des Eigentümers eingeholt zu haben.“ Denn von einem solchen Verhalten rühren alle die genanntenÜbel her und sind daraus hervorgegangen und gehen auch noch jetzt und künftig daraus hervor.
Die größten unter denübrigenÜbeln sind die zügellosen und respektlosen Handlungen der jungen Leute; gegen das Größte sind diese gerichtet, wenn sie sich gegen Heiliges richten, und dabei sind sie wiederum besonders groß, wenn sie sich gegen Dinge richten, die dem ganzen Volk gehören und religiöse Verehrung genießen oder die gemäß den Unterteilungen der Stadt gemeinsamer Besitz der Phylenmitglieder oder anderer solcher Gemeinschaften sind.
Die gegen private Heiligtümer und Gräber gerichteten Handlungen nehmen nach der Reihenfolge und der Schwere die zweite Stelle ein, die gegen die Eltern die dritte, wenn sie jemand– abgesehen von den bereits vorhin besprochenen Fällen– respektlos behandelt. Die vierte Art von beleidigendem Verhalten liegt vor, wenn jemand ohne Respekt vor den Beamten etwas forttreibt oder wegträgt oder benutzt, was diesen gehört, ohne hierzu ihre Einwilligung erlangt zu haben; die fünfte ist die mutwillige Verletzung der bürgerlichen Rechte eines jeden Bürgers, die nach gerichtlicher Bestrafung ruft. Für jede dieser Verhaltensweisen muß nun in allgemeiner Form ein Gesetz gegeben werden.
Für den Tempelraub, mag er nun mit Gewalt oder heimlich begangen werden, ist ja bereits zusammenfassend gesagt worden, was der Täter zu erleiden hat. Für alle die Fälle aber, in denen jemand durch Wort und durch Tat gegen die Götter in seinem Reden und Tun mutwillig frevelt, ist zunächst die Ermahnung vorauszuschicken und erst dann anzugeben, was er zu erleiden hat.
Die Ermahnung laute nun folgendermaßen: Niemand, der gemäß den Gesetzen glaubt, daß es Götter gibt, hat jemals willentlich eine unfromme Tat begangen oder ein gesetzloses Wort geäußert, sondern er tut dies nur, wenn er sich in einem dieser drei krankhaften Zustände befindet: entweder wenn er dies, wie gesagt, nicht glaubt oder wenn er zweitens glaubt, daß sie zwar existieren, aber sich nicht um die Menschen kümmern, oder drittens, daß sie leicht zu beschwichtigen seien, weil sie sich durch Opfer und Gebete von ihrer Haltung abbringen lassen. KL. Was könnten wir denn nun gegen diese Leute unternehmen oder auch nur zu ihnen sagen?
Mein Guter, wir wollen zuerst von ihnen hören, was sie, wie ich prophezeie, aus Verachtung für uns spottend sagen würden. KL.Was denn? ATH. Folgendes würden sie wohl spottend sagen:„Ihr Fremden aus Athen, Lakedaimon und Knosos, ihr habt recht. Denn von uns glauben die einenüberhaupt nicht an Götter, die andern an solche von der Art, wie ihr sie da schildert. Wir verlangen nun, wie ihr es bei den Gesetzen verlangt habt, daß ihr, bevor ihr uns mit harten Drohungen kommt, uns zunächst davon zuüberzeugen und zu belehren versucht, daß es Götter gibt, indem ihr hierfür ausreichende Indizien anführt, und daß sie zu gut sind, um sich, durch irgendwelche Geschenken geködert, vom Gerechten abbringen zu lassen.
Front Cover
1
Title Page
4
Copyright
5
Table of Contents
6
Vorwort
8
Übersetzung
10
8. Buch
12
9. Buch
37
10. Buch
70
11. Buch
101
12. Buch
130
Kommentar
162
Gliederung
164
Kommentar zum 8. Buch
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8
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Kommentar zum 9. Buch
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Schuldunfähigkeit
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5
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Kommentar zum 10. Buch
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