: Hans-Jürgen Ahrens, Mary-Rose McGuire
: Modellgesetz für Geistiges Eigentum Normtext
: sellier.european law publishers
: 9783866539518
: 1
: CHF 8.70
:
: Recht
: German
: 448
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
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Einleitung(S. 47-48)

I. Gegenstände des Gesetzbuches

Das Gesetzbuch für Geistiges Eigentum (GGE) ist ein Modellgesetz, das aus zehn Büchern besteht. Es bezweckt eine Gesamtkodifikation. Erstmals wird für die deutsche Rechtsordnung ein alle Rechte des Geistigen Eigentumsübergreifender Allgemeiner Teil geschaffen, der in Buch 1 enthalten ist. Buch 2 fasst Verfahrensregelungen zusammen, die allen Schutzrechten gemeinsam sind. Sie vereinheitlichen vor allem die Normen für die Registerrechte. Die Bücher 3 bis 9 nehmen das geltende Recht auf, soweit es nicht vonÄnderungen durch die Bücher 1 und 2 betroffen ist. Buch 10 A enthält das für technische Schöpfungen geltende Arbeitnehmererfindungsgesetz und Buch 10 B dessen mögliche Fortentwicklung zu einem Gesetzüber Arbeitnehmerschöpfungen.

II. Ziele des Modellgesetzes

1.Überwindung der Rechtszersplitterung

a) Nationale Ebene

Die Rechte des Geistigen Eigentums (Urheberrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Halbleiterschutzrecht und Sortenschutzrecht) sind derzeit Gegenstand isolierter Sonderschutzgesetze. Sie sind historisch gewachsen, zu verschiedenen Zeitpunkten reformiert worden und in unterschiedlicher Intensität durch europarechtliche Vorgaben oder Vorbilder geprägt.

Diese Umstände haben einen Gleichlauf in Struktur und Regelungsdichte verhindert und zu Unterschieden zwischen den einzelnen Teilgebieten geführt, die nicht auf das Wesen der Schutzgegenstände zurückzuführen sind. Neben dieübermäßige Ausdifferenzierung durch Aufteilung in eine Vielzahl formal selbständiger Rechtsquellen tritt der Mangel, dass die Lösung gleichartiger Regelungsaufgaben ohne sachlich erkennbaren Grund in Rechtsquellen unterschiedlicher Rangordnung erfolgt, nämlich teilweise in formellen Gesetzen, teilweise in Rechtsverordnungen. Der dargelegte Befund erschwert die Einarbeitung in diese Rechtsgebiete, ohne dass dies durch die materielle oder formelle Rechtslage geboten wäre.

Eine zusätzliche Komplexität des geltenden Rechts entsteht dadurch, dass neben die Schutzrechte nach nationalem Recht in zunehmendem Maße genuine Gemeinschaftsschutzrechte (Gemeinschaftsmarke, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Gemeinschaftssorte) treten, mit deren Weiterentwicklung in Zukunft zu rechnen ist.Das Gemeinschaftsrecht regelt Schutzentstehung und Schutzumfang autonom, verweist aber für viele Einzelfragen– darunter die zentralen Regelungskomplexe der rechtsgeschäftlichen Verwertung und der Rechtsdurchsetzung– auf nationales Recht.

Da die nationalen Regelungen für die Gemeinschaftsschutzrechte ergänzend zur Anwendung kommen, werden diese Rechte mittelbar von Unterschieden des nationalen Rechts betroffen, obwohl die Gemeinschaftsschutzrechte selbst eine einheitliche Struktur aufweisen und folglich keinen Anlass für eine solche Differenzierung bieten. Auf rein nationaler Ebene lassen die strukturellenÜbereinstimmungen der unkörperlichen Rechte eine Kohärenz der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der tatbestandlichen Schutzvoraussetzungen, der Rechtsfolgen sowie des administrativen Umgangs als wünschenswert erscheinen.