: Christian von Bar
: Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache Systematische Nachweise aus Schrifttum, Rechtsprechung und Gutachten 1990-2011
: sellier.european law publishers
: 9783866539471
: 8
: CHF 132.30
:
: Internationales Recht, Ausländisches Recht
: German
: 980
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
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Bosnien und Herzegowina (S. 42)

A. Internationales Privatrecht


A.IV.1. Gesamtdarstellungen; Allgemeines


Jessel-Holst, Christa.›Neue Entwicklungen im Bereich des Familienrechts der jugoslawischen Nachfolgestaaten - unter besonderer Berücksichtigung der Neukodifikation in der Republika Srpska (Bosnien und Herzegowina) vom Jahre 2002‹, FamRZ 2004, S. 847-854

A.IV.3.b. Eherecht

BayObLG. Az. 2 Z BR 17/92 v. 02.04.92.›Jugosl. Gesetz v. 15.07.1982 zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit anderen Staaten Artt. 36-38; jugosl. GGüber die Ehe v. 03.04.1946 Artt. 7, 8; EGBGB Art. 15; GBO§ 20. Nach jugosl. IPR ist eine Rechtswahl möglich. Das Kollisionsrecht Jugoslawiens sieht hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe keine Rück- oder Weiterverweisung vor. Diese Regel gilt auch in den ehemaligen jugosl. Teilrepubliken.

Die Republiken und autonomen Gebiete Jugoslawiens haben die Artt. 7, 8 des früher in Jugoslawien als Bundesrecht geltenden Grundgesetzesüber die Eheübernommen. Nach dem Recht Kroatiens, Mazedoniens, Bosnien-Herzegowinas, Montenegros, Serbiens und Sloweniens ist danach grundsätzlich nur das während der Ehe durch Arbeit erworbene Vermögen gemeinsames Vermögen. Das vor der Ehe erlangte Vermögen bleibt Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.‹, DNotZ 1992, S. 575-578 = BayObLGZ 1992, S. 85-88 = MittRhNotK 1992, S. 152-153 = RPfleger 1992, S. 341-342 = IPRspr. 1992 Nr. 87 OLG Stuttgart. Az. 17 UF 104/96 v. 18.03.97.›Bosn. Familienges. v. 29.5.1979 Artt. 55, 60 ff., 66; jugosl. Ges. v. 15.7.1982 zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen (IPR-G) Artt.

61 Abs. 2, 89; EGBGB Artt. 14 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1; ZPO§ 606 Abs. 1 Nr. 4. Es ist davon auszugehen, dass das jugosl. IPR-G von der Republik Bosnien und Herzegowinaübernommen worden ist. Nach dessen Art. 61 Abs. 2 sind die jugosl. Gerichte in Ehesachen ausschließlich zuständig, wenn der beklagte Ehegatte Jugoslawe ist und einen Wohnsitz in Jugoslawien unterhält. Nach Art. 89 Abs. 1 IPR-G scheidet die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung aus, wenn in der Sache, die ergangen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit der jugosl. Gerichte besteht.

Das Anerkennungshindernis besteht nicht ausnahmslos. Nach Art. 89 Abs. 2 IPR-G bedeutet die ausschließliche Zuständigkeit der jugosl. Gerichte kein Hindernis für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung, wenn sich der Beklagte der Anerkennung nicht widersetzt. Nach Art. 55 bosn. Familienges. setzt die Scheidung schwere und dauerhafte Zerrüttung der Ehebeziehungen voraus. In Artt. 60 ff bosn. Familienges. ist ein Versöhnungsversuch vorgesehen. Er ist bei Aufenthalt eines Ehepartners im Ausland entbehrlich, Art. 66 bosn. Familienges..‹, IPRspr. 1997 Nr. 165 Westenburger, Helmut.›Die Anwendbarkeit des Art. 13 EGBGB bei der Eheschließung bosnischer Staatsangehöriger‹, StAZ 1995, S. 248-249

A.IV.3.c. Verwandtschaftsrecht (inkl.Kindschaftsrecht)

BayObLG. Az. 1 Z BR 35/01 v. 26.03.02.›MSA Art. 2 Abs. 2 Satz 2; jugosl. Ges. zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (jugosl. IPR) v. 15.7.1982 Art. 44; Ges.über die Familie von Bosnien und Herzegowina Artt. 142 ff.; EGBGB Artt. 7, 14, 21, 22, 23; BGB§ 1748. Das Internationale Privatrecht von Bosnien und Herzegowina sieht in Art. 44 für die Voraussetzungen einer binationalen Adoption vor, daß die Rechte beider Staaten kumulative Anwendung finden. Nach Art. 142 Abs. 1 i.V. m. Artt. 153 ff. des Ges.über die Familie von Bosnien und Herzegowina ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters hinsichtlich einer Adoption des Kindes nicht möglich. Die Gültigkeit der Annahme an Kindes statt hängt von der Einwilligung der Eltern des Angenommenen ab, Artt. 142 Abs. 1, 154 Ges.über die Familie von Bosnien und Herzegowina.

Im Falle der„nicht vollen Annahme“ kann die Zustimmung eines Elternteils entbehrlich sein, Art. 149 Ges.über die Familie von Bosnien und Herzegowina.‹, Bay- ObLGZ 2002, S. 99-107 = FamRZ 2002, S. 1282-1285 = IPRspr. 2002 Nr. 112 LG Rottweil. Az. 4 T 129/94 v. 03.02.95.›Jugosl. IPR-G Art. 41. Nach Art. 41 jugosl. IPR-Ges ist für die Anerkennung, Bestätigung oder Anfechtung der Vaterschaft bzw. Mutterschaft das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Person, deren Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt, bestätigt oder angefochten wird, zur Zeit der Geburt des Kindes besaß. Nach dem Recht aller früheren jugosl. Teilrepubliken bestehen keine Unterschiede zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet, und Kindern, deren Eltern dies nicht sind. In Bosnien-Herzegowina wird ein voreheliches Kind bereits durch das Vaterschaftsanerkenntnis wie ein eheliches Kind legitimiert. Daher entfällt eine (nochmalige) Legitimation durch die nachfolgende Eheschließung.‹, NJWRR 1995, S. 967
Zur Einführung5
Abkürzungsverzeichnis8
Afghanistan33
Ägypten40
Albanien42
Algerien44
Andorra45
Angola46
Antigua und Barbuda46
Argentinien49
Armenien50
Aserbaidschan51
Äthiopien51
Australien55
Australien / New South Wales56
Australien / Northern Territory56
Australien / Queensland57
Australien / South Australia57
Australien / Tasmania57
Australien / Western Australia57
Bahamas57
Bahrain57
Bangladesch58
Barbados59
Belgien73
Belize74
Benin74
Bermuda Inseln74
Bhutan74
Bolivien75
Bosnien und Herzegowina78
Botsuana79
Brasilien88
Brunei Darussalam89
Bulgarien94
Burkina Faso95
Burundi96
Chile98
China, Rep100
China, VR116
China, VR / Hong Kong118
China, VR / Macao119
Costa Rica119
Côte d’Ivoire120
Dänemark129
Dominica130
Dominikanische Republik130
Dschibuti131
Ecuador132
El Salvador133
Eritrea133
Estland135
Fidschi136
Finnland141
Frankreich211
Gabun212
Gambia212
Georgien213
Ghana214
Grenada