9. Seminare für Betriebsräte (§ 37 Abs. 6 und 7) (S. 44-46) Betriebsräte haben das Recht, ihre Mitglieder bei Lohnfortzahlung an Schulungen teilnehmen zu lassen, in denen die nötigen Kenntnisse für die BR-Arbeit vermittelt werden. Bei der Qualität der Seminare und Tagungen wird unterschieden zwischen erforderlichen und geeigneten Veranstaltungen.
Erforderliche Seminare gemäß§ 37 Abs. 6
Mit Kostentragung durch den AG können von BR-Mitgliedern nur solche Schulungen besucht werden, in denen die für die BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn die Schulung notwendig ist, damit der BR die gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sachgerecht erledigen kann. Ein konkreter Bezug zu den vom BR aktuell zu behandelnden Themen muss gegeben sein, wie z.B. eine Schulungüber Datenverarbeitung, wenn der AG plant, solche Anlagen einzuführen oder zu verändern. Auch für Mitglieder eines Sicherheitsausschusses kann es z.B. erforderlich sein, weiteres Grundwissen oder Spezialkenntnisse durch den Seminarbesuch zu erhalten. Für BRVorsitzende und andere BR-Funktionsträger sind auch Schulungen zur Kenntnissvermittlungüber die Organisation der Betriebsratsarbeit, wie Geschäftsführung des BR, Vorbereitung und Leitung einer Betriebsratssitzung/Betriebsversammlung erforderlich. Jedes neu gewählte BR-Mitglied sollte schnellstmöglich Grundlagenkurseüber das BetrVG sowie zum Arbeitsrecht besuchen, um sichüber die grundlegenden BR-Aufgaben undüber die Gesetzesinhalte sachkundig zu machen. Die Vermittlung solcher Grundkenntnisse ist immer als erforderlich anzusehen.
Achtung: Eine Begrenzung bei der Anzahl erforderlicher Kurse gibt es nach§ 37 Abs. 6 nicht. Eine Jahresbudgetierung oder eine Festlegung auf die voraussichtliche Anzahl der zu besuchenden Seminare für die gesamte Amtszeit ist nicht sinnvoll, selbst wenn vereinbart wurde, bei Mehrbedarf an zusätzlichen Schulungen teilnehmen zu können. Damit wird versucht, dem BR zu suggerieren, dass es innerhalb des vereinbarten Seminarbudgets keine Auseinandersetzungen mit dem AG gibt. Was mittelfristig ein Trugschluß sein wird, denn der anfänglich nur„vorsorglich“ vereinbarte Finanzrahmen wird spätestens in der folgenden Amtsperiode als bewiesene Höchstgrenze gelten und nur schwerlich ausgeweitet werden können, langfristig sogar reduziert werden wollen. Die meisten AG haben es lieber mit einem relativ unwissenden BR zu tun, dass erleichert die„ungestörte“ Umsetzung der Unternehmensziele, ohne dabei allzu sehr die Interessen der jeweils betroffenen Beschäftigten berücksichtigen zu müssen.
Urteil: Für Betriebsratsmitglieder, die juristisch nicht ausgebildet sind, ist es erforderlich, an einem Seminarüber Gerichtsentscheidungen zum Arbeitsrecht teilzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der AG. Die Tatsache, dass beim BR reichlich Fachliteratur vorhanden ist, genügt nicht (BAG Az: 7 ABR 14/95).
Geeignete Seminare nach§ 37 Abs. 7
Zusätzlich zur Teilnahme an erforderlichen Seminaren hat jedes BR-Mitglied während seiner vierjährigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für drei Wochen zur Teilnahme an Seminaren, die für die BR-Arbeit nicht erforderlich, aber geeignet sind. Wer erstmalig in den BR gewählt wurde und zuvor nicht der JAV angehörte, hat Anspruch auf vier Wochen.
Eine solche Veranstaltung ist im Sinne des§ 37 Abs. 7 BetrVG nur dann geeignet, wenn sie zuvor von der jeweils zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes anerkannt worden ist.
Obgleich sich dies wichtig anhört, sind die Maßstäbe für die Schulungen nach Abs. 6 strenger, weil es dort auf die (unbedingte) Erforderlichkeit ankommt, gemäß Abs. 7 aber nur auf die Eignung für die BR-Arbeit. |