: Jacob Joussen
: Berufs- und Arbeitsrecht für Diplom-Psychologen
: Hogrefe Verlag Göttingen
: 9783840918278
: 1
: CHF 19.90
:
: Geisteswissenschaften, Kunst, Musik
: German
: 182
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF

Das Buch bietet eine verständliche und gut strukturierte Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen zweier für Diplom-Psychologen relevanter Berufsfelder: Es stellt einerseits die Voraussetzungen und die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor. Andererseits vermittelt es Grundkenntnisse in Teilbereichen des Arbeitsrechts für die große Gruppe der Psychologen, die im Personalbereich tätig sind.

Der Band schildert die Voraussetzungen, die zur Erlangung der Approbation erforderlich sind, insbesondere geht er auf die Ausbildung der zukünftigen Therapeuten ein. Zudem skizziert er die Stellung der Therapeuten im Vertragsarztrecht und erklärtübersichtlic das System der Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung. Des Weiteren werden die rechtlichen Grundlagen der vertraglichen Beziehung zwischen Therapeuten und Patienten dargestellt, wobei ein Schwerpunkt auf besonders brisante Fragen gelegt wird, wie etwa die Reichweite und Grenzen der Schweigepflicht und die Probleme, die sich aus der Suizidgefahr eines Patienten ergeben. Im zweiten Teil des Buches wird für Nichtjuristen verständlich das Grundsystem des Arbeitsrechts erklärt. Es werden Fragestellungen aufgegriffen, mit denen der Diplom-Psychologe in einem Unternehmen besonders häufig konfrontiert wird, z.B.: Was darf bei Einstellungsverfahren gefragt werden? Welche Psychologischen Tests dürfen durchgeführt werden? Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Autor

Dr. jur. Jacob Joussen, geb. 1971. 1990-1993 Studium der Altphilologie, Theologie und Geschichte in Freiburg und Rom. 1993-1997 Studium der Rechtswissenschaft in Münster. 2000 Promotion. 2001 zweites Staatsexamen. Seit 2001 Wissenschaftlicher Assistent und Habilitant für die Fächer Zivil-, Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Münster. Lehrbeauftragter für das Fach„Berufskunde“ an den Fachbereichen Psychologie der Universitäten Marburg und Gießen.

3.1 Begriffsbestimmungen und Adressaten des PsychThG (S. 17-18)

Das PsychThG stellt gleich zwei Begriffsbestimmungen an den Beginn seiner Regelungen: Es definiert zum einen den neu eingeführten Begriff des„Psychologischen Psychotherapeuten" sowie des„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"; zum anderen führt es aus, was im Rahmen dieses Gesetzes unter der„Ausübung von Psychotherapie" zu verstehen ist.

3.1.1 Der„Psychologische Psychotherapeut" und der„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"
§ 1 Abs. 1 S. 1 PsychThG definiert (und schützt somit zugleich) zunächst den Begriff der„Psychologischen Psychotherapeutin" oder des„Psychologischen Psychotherapeuten" (PP) sowie denjenigen der„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder des„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" (KJP) als die nunmehr verbindliche Berufsbezeichnung. War also bislang in den Ausführungen ungenau vom Standesrecht der„Psychotherapeuten" die Rede, gilt es nun, dies ein wenig zu präzisieren: Es geht um das Standesrecht derjenigen Diplom-Psychologen, die unter einer der beiden oder aber auch unter beide genannten Berufsbezeichnungen therapeutisch tätig sind.

Mit diesen Berufsbezeichnungen wurden durch das PsychThG erstmals diese beiden neuen Heilberufe geregelt. Anders als bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes kann nun bereits durch die Verwendung dieser Bezeichnungen deutlich gemacht werden, welche Ausbildung absolviert worden ist, insbesondere ist eine Abgrenzung zu den ebenfalls therapeutisch tätigenÄrzten sowie gegenüber solchen Diplom-Psychologen möglich, die„nur" auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilbehandlungsgesetzes tätig werden und um die es in diesem Buch nicht geht. Zum Schutz dieser Bezeichnungen bestimmt§ 1 Abs. 1 PsychThG, dass derjenige, der heilkundliche Psychotherapie ausüben möchte und sich in diesem Zusammenhang PP oder KJP nennt, einer Approbation bedarf. Daraus folgt, dass zwar auch nach wie vor nicht approbierte Psychotherapeuten sowie approbierteÄrzte psychotherapeutisch tätig werden dürfen.

Diese dürfen jedoch zum einen nicht die genannten Berufsbezeichnungen führen; zum anderen gilt für diese dann nicht das PsychThG– mit der Folge, dass sie nichtüber die dortigen Bestimmungen an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen können.

Neben der Bezeichnung des PP sowie KJP, die also eindeutig auf die diplom- psychologische Herkunft des approbierten Therapeuten hinweisen, lässt das Gesetz in seinem§ 1 Abs. 1 S. 4 zusätzlich die Berufsbezeichnung des„Psychotherapeuten" zu. Diese Bezeichnung dürfen nicht nur PP und KJP führen, sondern zusätzlich auchÄrzte, obgleich diese nicht dem PsychThG, sondern ausschließlich ihren eigenen (standes-)rechtlichen Regelungen unterliegen. Demgegenüber sind andere Berufsgruppen nicht zur Führung einer dieser Berufsbezeichnungen berechtigt, insbesondere also nicht solche Diplom-Psychologen, die auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (privat abgerechnete) Psychotherapien durchführen dürfen.14 Das gesamte PsychThG gilt also nur für PP/KJP, nicht hingegen für alle nichtpsychotherapeutischen Diplom-Psychologen, die allein beratend bzw. forensisch tätig sind, für alle zwar psychotherapeutisch tätigen Psychologen, die aber nicht in der Krankenbehandlung tätig sind, sondern etwa Selbsterfahrungskurse anbieten sowie für Diplom-Psychologen, die zwar mit Hilfe der Psychotherapie und auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Kranke behandeln, aber eben nicht die nach dem PsychThG erforderliche Ausbildung und Approbation besitzen und daher nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind.

Inhalt6
Einführung10
Teil 1: Das Standes- und Berufsrecht der Psychotherapeuten12
1 Wesentliche Rechtsquellen12
1.1 Die Normenpyramide im allgemeinen Recht12
1.2 Die Normenpyramide des Rechts für Psychotherapeuten14
1.2.1 Normen des Grundgesetzes15
1.2.2 Einfaches Gesetzesrecht16
1.2.3 Rechtsverordnungen18
1.2.4 Sonstiges Recht, insbesondere Richtlinien18
2 Die „Leidensgeschichte“ der Diplom-Psychologen20
3 Die Zulassung für die Tätigkeit als Psychotherapeut: Ausbildung und Approbation25
3.1 Begriffsbestimmungen und Adressaten des PsychThG26
3.1.1 Der „Psychologische Psychotherapeut“ und der „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“26
3.1.2 Der Begriff der „Psychotherapie“28
3.2 Die Grundvoraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit: die Approbation31
3.2.1 Antrag und Staatsangehörigkeit33
3.2.2 Ausbildung35
3.2.3 Würdig und zuverlässig36
3.2.4 Fähig und geeignet38
3.2.5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation41
3.3 Die Regelausbildung als Voraussetzung der Approbation43
3.3.1 Die Zulassung zur Ausbildung45
3.3.2 Die Träger und Gesamtdauer der Ausbildung und die rechtliche Situation der Auszubildenden46
3.3.3 Die praktische Tätigkeit in der Ausbildung48
3.3.4 Der theoretische Teil, die praktische Ausbildung und die Selbsterfahrung49
3.3.5 Die Abschlussprüfung49
3.4 Die befristete Erlaubnis nach § 4 PsychThG50
4 Die Berufsausübung sowie das Integrationsmodell und seine Folgen51
4.1 Das Vertragsarztrecht nach dem SGB V54
4.2 Das Integrationsmodell: Die Stellung der PP/KJP im System des Vertragsarztrechts56
4.2.1 Voraussetzung für die Teilnahme am Vertragsarztrecht: Die Zulassung57
4.2.2 Konsequenzen der Teilnahme am Vertragsarztrecht: Die Rechte und Pflichten des PP/KJP bei der Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung60
4.2.3 Ende der Zulassung63
4.3 Die Vergütungsregelungen65
4.3.1 Im Rahmen der Privaten Krankenv