A. Einleitung (S. 19)
„Wer eine Freiheit wirklich will, muss immer ein Stück weit mit dem Missbrauch der Freiheit leben und sich gutüberlegen, wann defi nitiv doch Grenzen gesetzt werden müssen.“
I. Die Ausgangslage
Quo vadis Bildberichterstattung? Diese Frage mag jenseits desÄußerungsrechts von geringer praktischer Relevanz erscheinen. Doch obwohl sie vordergründig nur eine isolierte Rechtsmaterie betrifft, beinhaltet die Antwort auf die Frage nach dem Wohin weit mehr als die rechtlichen Grenzen, die der Bebilderung von Presseerzeugnissen zu ziehen sind. Denn es geht um eine grundsätzliche Austarierung von Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit. Zugleich zeigt sich an dem Weg, den das Recht der Bildberichterstattung genommen hat, wie sich die deutsche Rechtsprechung gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und damit gegenüber Europa positioniert, dessen künftiges Kräftegewicht trotz des Vertrags von Lissabon vom Dezember 2007 noch immer nicht letztverbindlich ausbalanciert ist.
Vehikel und Gegenstand dieser Auseinandersetzung war und ist die Caroline- Rechtsprechung: war, weil das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 26. Februar 20082 nach Jahren des Streits einen Schlusspunkt unter das Recht der Bildberichterstattung setzte. Ist, da eben dieser Beschluss wohl nur ein vorläufi ger Schlusspunkt ist. Dennoch tritt neben die Frage nach dem„Quo vadis Bildberichterstattung?“ die nach dem„Quo isti?“– Wohin hat das Recht der Bildberichterstattung geführt? |