Die Verwertung von Sportereignissen im Fernsehen
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Nikolaus Helbig
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Die Verwertung von Sportereignissen im Fernsehen
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Herbert Utz Verlag
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9783831604562
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1
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CHF 38.10
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Sonstiges
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German
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244
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DRM
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PDF
Die Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen hat seit einigen Jahren für alle Beteiligten erheblich an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen, im Positiven wie im Negativen. Die exorbitanten Einnahmen mancher Spitzensportler ebenso wie die andauernde Finanzkrise des Fussball Bundesligisten Borussia Dortmund machen diese Entwicklung für jedermann sichtbar. Die rechtliche Seite dieser Entwicklung wurde indessen bisher eher vernachlässigt. Der Autor zeigt auf, dass Sportübertragungen im Fernsehen de lege lata weder als Urheberrecht, noch als allgemeines, spezielles oder wirtschaftliches Persönlichkeitsrecht erfasst werden.
Sie sind vielmehr ein Anspruchsbündel aus verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen, das in seiner Gesamtheit als sonstiger Gegenstand nach § 453 Abs. 1 BGB zu werten ist. An zentraler Stelle dieses Bündels steht der Abwehranspruch aus § 3 UWG. Im Anschluss werden anhand des Zwangsvollstreckungsrechts die wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Klassifizierung überprüft. Dabei wird deutlich, dass die de lege lata Situation wirtschaftlich zwiespältig zu beurteilen ist, da sie rechtlich und wirtschaftlich gleichermaßen Stärken und Schwächen aufweist. Schließlich analysiert der Autor die Möglichkeiten einer Neuerfassung de lege ferenda. Es findet sich jedoch keine Alternative, die bei einer Beibehaltung der Stärken die Schwächen der de lege lata Erfassung vermeidet.
Zum Autor:
Nikolaus Helbig, geboren am 30.11.1976 in München, studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft an der Universität Bayreuth und der Ludwig-Maximilians-Universitä München. Mit der vorliegenden Arbeit promovierte er als Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes im Jahr 2004 bei Privatdozent Dr. habil. Maximilian Haedicke an der Ludwig-Maximilians-Universitä München. Nikolaus Helbig hat seit 1998 zwei Unternehmen als Gesellschafter mitgegründet. Seit Dezember 2004 ist er für eine internationale Unternehmensberatung tätig.
5. Kapitel: Wertung und Weiterentwicklung
(S. 188-189)
A. Wertende Betrachtung der bisherigen Untersuchungsergebnisse
Die Arbeitshypothese, die aus den Ergebnissen des 3. Kapitels entwickelt wurde und die im 4. Kapitel anhand der Regelungen zur Einzelzwangsvollstreckung überprüft wurde, lautete wie folgt:
Die Erfassung des Sportübertragungsrechtes im Fernsehen als sonstiger Gegenstand, der originär ein Bündel ist aus hausrechtlichen Befugnissen sowie bestehenden und künftigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen desjenigen, der ein Sportereignis veranstaltet, ist eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle und angemessene Erfassung des damit verbundenen Lebenssachverhalts.
Nun gilt es in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte festzustellen, ob die Ergebnisse der Überprüfung dazu führen, dass die Arbeitshypothese bestätigt wird oder ob sie zu verwerfen ist. Dazu ist zunächst eine rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Ergebnisse der vorstehenden Kapitel durchzuführen. Soweit danach eine Verwerfung der Arbeitshypothese im Raum steht, ist zu untersuchen, ob Alternativen de lege ferenda zumindest möglich erscheinen, die die Schwierigkeiten der Situation de lege lata vermeiden.
I. Rechtliche Bewertung der Arbeitshypothese
1. Inhaltliche Konsequenzen der Situation de lege lata
Vor der Überprüfung der Rechtsnatur der Sportübertragungsrechte de lege lata an der „Meßlatte" des Rechts der Einzelzwangsollstreckung sol len die inhaltlichen Konsequenzen der Situation de lege lata kurz bewertet werden. Positiv zu bewerten ist sicherlich, dass der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt, die Veranstaltung eines Sportereignisses im Profisport durch einen Veranstalter und die Übertragung dieses Ereignisses im Fernsehen, als Objekt eines Marktes de lege lata vollständig erfasst wird. Der rechtspolitisch bedenkliche Fall, dass ein Wirtschaftsgut besteht, dass von keiner einzigen rechtlichen Regelung erfasst wird bzw. nur unvollständig erfasst wird, ist damit jedenfalls ausgeschlossen.
Im Gegenteil – mit den bestehenden Gesetzen lässt sich der vollständige Lebenssachverhalt so erfassen, dass alle wesentlichen Aspekte des Wirtschaftsguts „Sportübertragungsrecht im Fernsehen" berücksichtigt sind, einschließlich der Tatsache, dass das Sportübertragungsrecht im Fernsehen allgemein als Wirtschaftsgut mit beträchtlichem Geldwert angesehen wird. Auch die Inhaberschaft am Sportübertragungsrecht im Fernsehen wie sie sich nach dem Rechts- und Befugnisbündel aus Hausrecht und Wettbewerbsrecht ergibt, entspricht den Verhältnissen, die sich im Markt herausgebildet haben. Danach ist Inhaber von Sportübertragungsrechten nur der Sportveranstalter.
Der Sportler ist weder urheberrechtlich noch über das Persönlichkeitsrecht geschützt, da sportliche Leistungen zwar Ausfluss der Person, nicht aber der Persönlichkeit sind. Dieses Ergebnis ist den wirtschaftlichen und sozialen Realitäten durchaus angemessen. Träger des wirtschaftlichen Risikos einer Sportveranstaltung ist nämlich nur der Sportveranstalter. Profisportler sind entweder Angestellte des Veranstalters und profitieren damit bereits im Rahmen ihres Gehaltes davon, dass der Veranstalter regelmäßig Sportereignisse organisiert, die medial verwertet werden. Oder sie sind selbst Unternehmer und treten nur gegen Gage oder gegen die Chance eines Preisgeldes an.
Auch in diesen Fällen liegt das Risiko der medialen Verwertung der Sportveranstaltung nicht bei ihnen, sondern beim Veranstalter. Es ist insofern folgerichtig, wenn auch die Rechtsordnung nur den Veranstalter als Inhaber der Fernsehrechte an der Veranstaltung betrachtet. Problematisch ist allerdings die Differenz zwischen der Faktizität der Wirkung von Sportübertragungsrechten im Fernsehen und der Normativität des Bündels aus Haus- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und Befugnissen. Während die Wirkung die eines absoluten, subjektiven Rechts ist, ist die normative Grundlage im Fall des Hausrechts die einer bloßen Befugnis, im Fall des UWG die einer allgemeinen Rechtsregel.
Nikolaus Helbig, geboren 1976 in München, studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft an der Universität Bayreuth und der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er hat seit 1998 zwei Unternehmen als Gesellschafter mitgegründet. Seit 2004 ist Nikolaus Helbig für eine internationale Unternehmensberatung tätig.
Vorwort
6
Gliederung
8
Abkürzungsverzeichnis
16
Vorbemerkung zur Reform des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
18
1. Kapitel: Einleitung
20
2. Kapitel – Gang der Untersuchung und Begriffsklärungen
24
A. Gang der Untersuchung
24
B. Sport und Sportler
26
C. Sportveranstaltung und Sportveranstalter
28
3. Kapitel: Rechtsnatur von Sportübertragungsrechten
30
A. Urheberberrecht
30
B. Persönlichkeitsrecht
44
C. Wettbewerbsrecht
80
D. Sonstige Rechte
136
E. Resumé zum 3. Kapitel
144
4. Kapitel: Einzelzwangsvollstreckung in Sportübertragungsrechte im Fernsehen
157
A. Vorüberlegung: Keine Pfändbarkeit des Sportübertragungsrechts als Ganzes
158
B. Pfändbarkeit der hausrechtlichen Elemente des Sportübertragungsrechts
159
C. Pfändbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Elemente des Sportübertragungsrechts
164
D. Zwangsweise Durchsetzung des Leistungsanspruchs auf das Sportübertragungsrecht
181
E. Resumé zum 4. Kapitel
190
5. Kapitel: Wertung und Weiterentwicklung
192
A. Wertende Betrachtung der bisherigen Untersuchungsergebnisse
192
B. Möglichkeiten und Grenzen de lege ferenda
201
C. Ausblick: Investitionsschutz als Chancenschutz?
228
Literaturverzeichnis
231