: Stephan Fackler
: Fernsehen und Glücksspiel
: Herbert Utz Verlag
: 9783831608560
: 1
: CHF 26.60
:
: Sonstiges
: German
: 259
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF

Nahezu jeder ist vermutlich schon mal beim»Durchzappen« durch das Fernsehprogrammüber eine»Call-In-Show« des Senders 9Live gestolpert– oder hat gar selbst daran teilgenommen. Die Teilnahme ist simpel: der Mitspieler braucht nur zum Telefon zu greifen und anzurufen. Das Teilnahmeentgelt von 49 Cent wird via Telefonrechnung abgebucht. Derartige»Mehrwertdiens e« gibt es als Programmbestandteile mittlerweile in zahlreichen Rundfunksendungen– im Fernsehen wie im Radio. Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit den rechtlichen Hintergründen diesesäußerst lukrativen Geschäftsmodells, das von so manchem Zuseher wegen seines glücksspielähnliche Charakters als»Telefonabzocke&laqu ; empfunden wird. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit sich Glücksspiele (z.B. Sportwetten) im deutschen Fernsehen medial vermarkten lassen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den aktuellen Entwicklungen des Glücksspielrechts.

A. MARKT UND FERNSEHEN (S. 10)

Der Betrieb eines Fernsehsenders ist mit hohem Mittelaufwand verbunden. Dies reicht von den Anfangsinvestitionen bis hin zu den Kosten für die Aufrechterhaltung eines fortlaufenden Sendebetriebs. Beispielsweise betrug der „Herstellungsaufwand“5 der ProSiebenSat.1 Media AG im Jahre 2006 € 1,3 Mrd., der Personalaufwand € 235 Mio.

I. DER FERNSEHMARKT

Hinsichtlich des Kostenaufwandes macht es in der Regel keinen Unterschied, ob es sich um einen offentlich-rechtlichen oder um einen privaten Sender handelt. Allerdings erfolgen die Kostendeckung und die Art der Finanzierung bei offentlich-rechtlichen und bei privaten Sendern auf unterschiedliche Art und Weise. Dieser Umstand ist Ausfluss des in Deutschland herrschenden Nebeneinanders von offentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern (sog. „duale Rundfunkordnung“).

Für beide gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Während sich offentlich-rechtliche Rundfunkanstalten weitestgehend über die Rundfunkgebühr finanzieren, ist eine Finanzierung privater Rundfunkbetreiber aus der Rundfunkgebühr gemä. § 43 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (= RStV) ausdrücklich verboten.

Private Fernsehsender sind deshalb darauf angewiesen, sich (über den freien Markt) vollständig selbst zu finanzieren. Private Fernsehsender sind von daher in weitaus hoherem Ma.e den Kräften des freien Marktes ausgesetzt. Diesen Markt bedienen die Sender als Multiplikatoren mit ihrem Angebot als „Massenmedien“, deren Vorteil darin besteht, Kommunikationsinhalte auf schnelle Weise an viele Rezipienten zu übermitteln, was insbesondere für die Werbeindustrie von hochstem Interesse ist.

Kein Wunder also, dass sich für Werbung im Fernsehen ein besonderer Berechnungsmodus gebildet hat, der „Tausendkontaktpreis“ (= TKP). Die für den Fernsehveranstalter in wirtschaftlicher Hinsicht entscheidende Kennzahl ist die Menge seiner Zuseher, welche von der Reichweite des Senders und der jeweiligen „(Einschalt-) Quote“ (= der Marktanteil einer Fernsehsendung) abhängig ist. Aufgrund des TKP wirkt sich die Einschaltquote unmittelbar auf die finanziellen Einnahmen des Senders aus den die Sendung begleitenden Werbeblocks aus.

Die „Quote“ war und ist somit das allein entscheidende Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg eines (Privat-) Senders. Sie entscheidet über die Hohe der Werbeerlose und letztlich über den (finanziellen) Erfolg oder Misserfolg des Senders.

Zwar erhielt im Zuge der Bemühungen um Einsparungen in den offentlichen Haushalten in den letzten Jahren ein gewisses Effizienzdenken auch bei offentlich- rechtlichen Sendern vermehrt Einzug. Der Erfolg eines Privatsenders wird jedoch seit jeher in ungleich hoherem Maße an seiner wirtschaftlichen Bilanz und nicht zuletzt an seinem Borsenwert gemessen. Demgegenüber gilt bei offentlich-rechtlichen Sendern dem Umstand ein besonderes Augenmerk, dass diese einen offentlichen Auftrag zu erfüllen haben, der sich nicht in rein wirtschaftlicher Rentabilität erschopft.

Vielmehr besteht der offentliche Auftrag darin, eine „Grundversorgung“ der Offentlichkeit zu gewährleisten. Offentlich- rechtliche Anstalten haben deshalb in hoherem Maße dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft mit einem ausgewogenen Mix an Informationen und Unterhaltung versorgt wird – eine Pflicht, der private Sender grundsätzlich nicht in solch hohem Ma.e unterliegen. Der Maßstab ihres Erfolges ist in erster Linie ihr wirtschaftlicher Profit, an dem sie von ihren Anteilseignern gemessen werden.

Um privaten Fernsehsendern eine realistische wirtschaftliche Uberlebenschance zu eroffnen, ist es deshalb geradezu zwingend notwendig, ihnen bei der Sicherstellung ihrer finanziellen Grundlagen einen weiten Spielraum zuzugestehen. Dies hat das BVerfG in seinen Entscheidungen zum privaten Rundfunk stets anerkannt. Angesichts der besonderen Finanzierungsschwierigkeiten im Bereich des privaten Rundfunks räumt das Gericht den privaten Betreibern ein besonderes Recht auf „Finanzierungsfreiheit“ ein.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherstellung einer eigenständigen Finanzierung von existentieller Bedeutung für private Sender ist und die Betreiber angesichts fehlender Gebühreneinnahmen einen weiten Spielraum benotigen, um sich immer neue und ertragreiche (alternative) Finanzquellen erschließen zu konnen.

Das BVerfG hat der Finanzierung des Rundfunks stets eine besondere Grundrechtsrelevanz zuerkannt und die finanzielle Sicherung von Programmen direkt dem Schutz der Rundfunkfreiheit unterstellt. Die Rundfunkfreiheit verpflichtet somit den Gesetzgeber, eine hinreichende Finanzierung der Rundfunk-Programme zu ermoglichen. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Moglichkeit, verfassungsrechtliche Hindernisse, die einem Verbot von Programmen entgegenstehen, durch Entzug oder Beschränkung der Finanzierungsmoglichkeiten zu umgehen.
Stephan Fackler arbeitet seit 2006 als Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Linklaters LLP. Sein juristisches Studium absolvierte er an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sein Zweites Juristisches Staatsexamen legte er im Jahr 2004 ab. Von 2004 bis 2006 war er u.a. als freier Mitarbeiter des Juristischen Repetitoriums Alpmann-Schmidt Bayern tätig.
DANKSAGUNG12
VORWORT16
EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK18
A. MARKT UND FERNSEHEN21
I. DER FERNSEHMARKT21
II. DER WERBEMARKT24
III. DER GLÜCKSSPIELMARKT26
1. Umsätze im Glücksspielwesen27
2. Staatliche Einnahmen aus Glücksspiel29
B. GLÜCKSSPIEL IM FERNSEHEN30
I. DAS GLÜCKSSPIEL UND SEINE RECHTLICHEEINORDNUNG31
1. Der Begriff des „Glücksspiels“32
2. (Gesetzliche) Regelungen zum Glücksspielrecht40
II. DIE BEWERBUNG FREMDER GLÜCKSSPIELE IMFERNSEHEN53
1. Strafrechtliche Werbeverbote54
2. Das Werbeverbot im GlüStV59
III. DIE VERMITTLUNG FREMDER GLÜCKSSPIELE61
1. Strafrechtliche Aspekte61
2. Wettbewerbsrechtliche Aspekte83
3. Landesrechtliche Vermittlungsverbote83
IV. DIE VERANSTALTUNG EIGENER „GLÜCKSSPIELE“93
1. Fernsehlotterien93
2. Call-In-Shows94
3. Wettsender, Wettsendungen143
C. ZUSAMMENFASSUNG237
D. LITERATURVERZEICHNIS239
1. JURISTISCHE FACHLITERATUR239
2. WEITERE LITERATUR247
3. ZEITUNGEN/ZEITSCHRIFTEN249
4. INTERNETSEITEN251