: Egon Leimböck, Ulf Rüdiger Klaus, Oliver Hölkermann
: Baukalkulation und Projektcontrolling unter Berücksichtigung der KLR Bau und der VOB
: Vieweg+Teubner (GWV)
: 9783834892027
: 11
: CHF 38.20
:
: Bau- und Umwelttechnik
: German
: 186
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Die sorgfältige Baukalkulation und ein fundiertes Projektcontrolling sind die Grundvoraussetzungen für den langfristig wirtschaftlichen Erfolg für die Unternehmen der Bauwirtschaft.
Die 11. Auflage wurde im Hinblick auf die Novellierung der VOB und die aktuellen Lohnentwicklungen im Bauwesen auf den neuesten Stand gebracht. In bewährter Weise wird der Zusammenhang zwischen den Grundlagen der Baukalkulation und den rechtlichen Rahmenbedingungen vermittelt und anhand eines durchgängigen Beispiels der direkte Bezug zur Praxis hergestellt.


Prof. Dr. Egon Leimböck lehrte am Lehrstuhl Bauwirtschaft der Universität Dortmund und war mit kaufmännischen Tätigkeiten und der Beratung auf Großbaustellen im In- und Ausland beschäftigt. Er ist maßgeblich an der Entwicklung der KLR-Bau beteiligt.


Ulf Rüdiger Klaus ist als Rechtsanwalt tätig, Lehrbeauftragter für privates Baurecht an der Fachhochschule München und Juristischer Mitarbeiter bei der Erstellung der KLR-Bau. Er war Geschäftsführer im Bayerischen Bauindustrieverband e.V.

Dr.-Ing. Oliver Hölkermann ist Geschäftsführender Gesellschafter einer deutschen Bau Gesellschaft und war mehrere Jahre für die Bauleitung und Technische Koordination von Großprojekten bei einem deutschen Baukonzern zuständig.
III Die Vertragskalkulation (S. 79-80)

1 Vergabeverhandlungen und Auftragserteilung

Die Verhandlungen mit den Bietern liegen zeitlich zwischen der Eröffnung der Angebote und dem Zuschlag. Nicht an die VOB/A gebundenen Auftraggebern ist die Verfahrensweise beim Abschluss von Verträgen im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freigestellt, sie können nach Abgabe der Angebote durch die Bieter mit diesem frei verhandeln. Bei an die VOB/A gebundenen Auftraggebern gilt dagegen gemäß § 24 VOB/A ein grundsätzliches Verhandlungsverbot, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt.

Bei Vergaben nach der VOB/A widersprechen Verhandlungen des Auftraggebers mit den einzelnen Bietern in dieser Phase der Vergabe dem Wettbewerbsprinzip der VOB. Verhandlungen dieser Art können eigentlich prinzipiell nur Aufklärungsverhandlungen hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters und hinsichtlich der Angebote selbst sein. So kann z. B. ein ungenauer technischer Ausdruck im Ausschreibungstext eine Klarstellung benötigen. § 24 VOB/A ist mit „Aufklärung des Angebotsinhaltes" überschrieben. Es soll also klar zum Ausdruck kommen, dass diese Vergabeverhandlungen tatsächlich nur Aufklärungsverhandlungen sein sollen bzw. sein dürfen.

Dass insbesondere Preisverhandlungen und Verhandlungen über eine Änderung der Angebote grundsätzlich ausgeschlossen sind, geht aus § 24 Nr. 3 VOB/A hervor: „Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren."

Zu welchen Fragen Änderungsverhandlungen nach der VOB/A zulässig sind, regelt § 24 Nr. 1 Abs. 1: „Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten."

Die VOB/A legt genau den Spielraum fest, über den sich der Auftraggeber bei den Aufklärungsverhandlungen unterrichten darf. Neben der bereits genannten technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters sind es Inhalte hinsichtlich der vom Bieter abgegebenen Ne benangebote, bei denen der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat, notwendige Detailfragen zu klären. Dass auch die Erklärung über die vom Bieter geplante Art der Durchführung der Bauleistung ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers sein kann, liegt u.U. darin begründet, dass der Auftraggeber selbst die Koordinationsfunktion der gesamten Baumaßnahme übernimmt, und zwar in zeitlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.

Der Auftraggeber soll auch die Möglichkeit erhalten, „sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten." Ingenstau/Korbion/Kratzenberg führen hierzu aus: „Nur in Ausnahmefällen ist vom Bieter die Vorlage der Kalkulation zu verlangen, insbesondere kann dies im Fall der Vergabe nach Leistungsprogramm in bezug auf die nach Teil A § 9 Nr. 17 nötig sein.

Der Auftraggeber hat sich jedoch immer auf das Notwendigste zu beschränken und nur das zu erforschen, was im konkreten Fall zur Unterrichtung über die Angemessenheit der geforderten Preise erforderlich ist. ... Deshalb geht es auch nicht an, im Wege von Verhandlungen gemeinschaftlich Kalkulationsirrtümer und sonstige „Fehlkalkulationen des Bieters zu beseitigen." Ob einem Auftraggeber die Kalkulation, d. h. die Preisermittlungsgrundlagen, überhaupt zur Aufklärung des Angebotes dient, hängt in hohem Maße von seinen Kenntnissen über die Baukalkulation ab.
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis7
Abkürzungsverzeichnis11
Abbildungsverzeichnis13
Einleitung15
I Baukalkulation15
1 Die Baukalkulation als Teilgebiet der baubetrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung15
2 Begriffe und Arten der Baukalkulation16
2.1 Angebotskalkulation16
2.2 Vertragskalkulation (Auftragskalkulation)16
2.3 Arbeitskalkulation (Ausführungskalkulation)16
2.4. Zwischenkalkulation17
2.5 Nachkalkulation17
2.6 Nachtragskalkulation17
2.7 Zusammenfassende Übersicht17
3 Die Baukalkulation in Abhängigkeit von der Vertragsart18
3.1 Übersicht zur Preisermittlung ( mit Beispiel)56
3.2 Mittellohnberechnung56
3.3 Ermittlung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten57
3.4 Ermittlung des Zuschlagsatzes für Lohnnebenkosten61
3.5 Ermittlung der Stoffkosten61
3.6 Ermittlung der Gerätekosten61
3.7 Ermittlung der Bauzinsen65
3.8 Ermittlung der Baustellengemeinkosten66
3.9 Ermittlung des Zuschlagsatzes für Allgemeine Geschäftskosten und Festlegung des Zuschlagsatzes für Gewinn und Wagnis66
4 Kalkulationsverfahren68
4.1 Verfahren I68
4.2 Verfahren II70
4.3 Die Kalkulation auf der Grundlage der Deckungsbeitragsrechnung71
II Projektcontrolling21
1 Allgemeines zum Controlling21
2 Projektcontrolling als operatives Controlling in der Bauwirtschaft22
3 Abweichungsanalyse und Festlegung von Steuerungsmaßnahmen als zentrale Aufgabe des Controllings23
Teil A Angebots- und Vertragskalkulation25
I Grundlagen25
1 Baubetriebliche Grundlagen25
2 Die vertragsrechtlichen Grundlagen28
3 Die Leistungsbeschreibung als wesentliche Grundlage der Kalkulation32
II Die Angebotskalkulation beim Einheitspreisvertrag36
1 Bestandteile der Kalkulation36
2 Ausschreibungsunterlagen41
3 Vorermittlungen zur Angebotskalkulation54
4 Kalkulationsverfahren68
5 Beispiel zur Angebotskalkulation gezeigt am Projekt „Parkhaus“72
5.1 Mittellohnberechnung72
5.2 Ermittlung der Gerätekosten73
5.3 Ermittlung der Einzelkosten der Teilleistungen74
5.4 Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle81
5.5 Ermittlung der Herstellkosten, der Angebotssumme und des Kalkulationslohnes83
5.6 Ermittlung der Einheitspreise und der Positionspreise84
5.7 Ermittlung der Preise für Alternativ- und Eventualpositionen85
5.8 Preisangebot87
6 Besonderheiten bei der Angebotskalkulation88
6.1 Pauschalvertrag88
III Die Vertragskalkulation93
1 Vergabeverhandlungen und Auftragserteilung93
2 Entwicklung der Vertragskalkulation für das Beispiel „ Parkhaus“94
3 Laufende Anpassung der Vertragskalkulation an die Dispositionen des Auftraggebers94
3.1 Die Änderungsbefugnisse des Auftraggebers94
3.2 Mengenmehrungen und Mengenminderungen nachträglichen Eingriff des Auftraggebers in den Leistungsumfang beim Einheitspreisvertrag gemäß § 2 Nr. 3 VOB/ B95
3.3 Übernahme von Vertragsleistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber selbst ( § 2 Nr. 4 VOB/ B)101
3.4 Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers ( § 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Nr. 5 VOB/ B)102
3.5 Zusätzliche Leistungen (§ 1 Nr. 4 S. 1 i. V. m. § 2 Nr. 6 VOB/ B)106
3.6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung110
3.7 Einarbeitung der Änderungen in die Vertragskalkulation119
IV Die Leistungs- und Erge