: Karin Thomas, Gerrit Windhorst
: Steuerbescheide in der Praxis Änderungen und Festsetzungsfristen
: Gabler Verlag
: 9783834995728
: 1
: CHF 34.30
:
: Betriebswirtschaft
: German
: 285
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Das Werk erläutert die Korrekturvorschriften für Steuerbescheide und gibt mit zahlreichen Beispielen und Checklisten dem Berater ausführliche Informationen für die erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung. Es gibt zudem einen praxisnahen Überblick über den Bereich der Festsetzungsfristen.


Diplom-Finanzwirtin(FH) Karin Thomas arbeitet in der Landesfinanzschule beim Senator für Finanzen in Bremen. Sie hat langjährige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung. Gerrit Windhorst ist ebenfalls Diplom-Finanzwirt(FH) und kennt die Praxis aus der Sicht der Rechtsbehelfsstelle beim Finanzamt Bremen-Ost.
§ 1 Verwaltungsakte – §§ 118 ff . AO (S. 21)

A. Allgemeines zu Verwaltungsakten

Aufgabe der Finanzbehörden ist es, die einschlägigen Steuergesetze auf den Einzelfall anzuwenden und die Rechte und Pflichten der Beteiligten rechtsverbindlich festzustellen. Dies tun sie in Form von Verwaltungsakten. Verwaltungsakte werden in den Steuergesetzen oft als „Bescheid", manchmal auch als „Verfügung", „Beschluss" oder „Entscheidung" bezeichnet.

I. Begriff des Verwaltungsakts

Unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt i.S. der AO (auch als „Steuerverwaltungsakt" bezeichnet) vorliegt, ist in § 118 S. 1 AO beschrieben. Ein Steuerverwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde trifft, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, liegt kein Verwaltungsakt i.S. der AO vor. Eine hoheitliche Maßnahme ist eine Willensäußerung eines Amtsträgers, eine verbindliche Entscheidung mit nach außen gerichteter Rechtswirkung zu treffen. Maßnahme i.d.S. ist jede Anordnung (Gebot oder Verbot), sonstige Rechtsgestaltung, Feststellung, Entscheidung sowie deren Versagung. Eine hoheitliche Maßnahme kann im Gegensatz zu einem Vertrag auch gegen den Willen des Betroffenen eintreten.

Beispiel:

Die Aufrechnungserklärung des Finanzamts mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt. Zwar liegt insoweit eine Maßnahme auf dem Gebiet des öff entlichen Rechts vor. Der anordnende – hoheitliche – Charakter einer Verwaltungsmaßnahme fehlt aber, es mangelt insoweit an einer hoheitlichen Maßnahme, da das Finanzamt zur Geltendmachung der A ufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis keine hoheitlichen Befugnisse benötigt. Sie könnten ihm keine weitergehende Rechtsposition verschaff en, als sie jedem Gläubiger, der zugleich Schuldner ist, nach den Vorschriften der §§ 387 ff . BGB zustehen.

Die Maßnahme muss von einer Behörde getroffen sein. Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 6 Abs. 1 AO). Im Bereich der Steuern ist dies meist das Finanzamt. Aber auch andere Behörden, wie z.B. oberste Finanzbehörden (Ministerien) oder Familienkassen, kommen in Betracht. Es kommt nicht darauf an, ob der für die Behörde handelnde Amtsträger sein verwaltungsinternes Zeichnungsrecht überschritten hat. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme von einem Amtsträger getroffen wird, der befugt ist, für die Behörde zu handeln. Andernfalls liegt kein Verwaltungsakt, sondern ein sog. „Nichtakt" oder „Scheinverwaltungsakt" vor.

Ein Verwaltungsakt zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (zu der das Steuerrecht zählt) muss für einen bestimmten Betroffenen oder mehrere bestimmte Betroffene eine konkrete Rechtsfolge vorsehen. Die Maßnahme muss verbindlich sein und ggf. erzwungen werden können. Wer vom Verwaltungsakt betroffen ist, muss eindeutig feststehen. Allgemeine Verfügungen, z.B. Richtlinien, sind daher keine Verwaltungsakte, sondern Anweisungen für die Finanzbehörden.

Ein Verwaltungsakt kann jedoch auch dann vorliegen, wenn er keinen Einzelfall regelt, sondern sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Es handelt sich dann um eine Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO).
Vorwort5
Inhaltsübersichtsübersicht7
Abkürzungsverzeichnis17
Literaturverzeichnis19
Bearbeiterverzeichnis19
§ 1 Verwaltungsakte – §§ 118 ff . AO21
A. Allgemeines zu Verwaltungsakten21
I. Begriff des Verwaltungsakts21
II. Inhalt und Bestimmtheit des Verwaltungsakts23
III. Form des Verwaltungsakts24
IV. Nebenbestimmungen25
V. Begründung27
VI. Bekanntgabe28
VII. Zeitpunkt der Bekanntgabe31
VIII. Wirksamkeit32
IX. Nichtigkeit33
X. Sonstige fehlerhafte Verwaltungsakte35
B. Steuerbescheide37
C. Sonstige Verwaltungsakte39
D. Übersichten, Schaubilder, Hinweise für die Praxis39
I. Prüfschema zur Wirksamkeit und Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten39
II. Was tun, wenn...40
§ 2 Festsetzungsfrist41
A. Rechtliche Grundlagen42
I. Beginn der Festsetzungsfrist42
1. Grundsatz nach § 170 Abs. 1 AO42
2. Anlaufhemmungen42
a) Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO43
b) Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 2 AO43
c) Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO44
d) Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 4 AO44
e) Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 AO44
f) Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO45
II. Dauer und Ende46
1. Grundsatz46
2. Verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO)47
III. Ablaufhemmungen (§ 171 AO)48
1. Höhere Gewalt (§ 171 Abs. 1 AO)48
2. Offenbare Unrichtigkeit (§ 171 Abs. 2 AO)49
3. Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung ( § 171 Abs. 3 AO)50
4. Anfechtung durch Einspruch oder Klage (§ 171 Abs. 3 a AO)51
5. Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO)53
6. Zoll- und Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 AO)57
7. Verfolgungsverjährung (§ 171 Abs. 7 AO)57
8. Vorläufige bzw. ausgesetzte Steuerfestsetzung ( § 171 Abs. 8 AO)58
9. Anzeigen des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 9 AO)59
10. Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO)60
11. Fehlende gesetzliche Vertretung (§ 171 Abs. 11 AO)61
12. Steuerfestsetzung gegen einen Nachlass ( § 171 Abs. 12 AO)61
13. Insolvenzverfahren (§ 171 Abs. 13 AO)61
14. Erstattungsanspruch (§ 171 Abs. 14 AO)62
IV. Besonderheiten62
1. Ablaufhemmungen aus anderen Vorschriften62
1. Ablaufhemmungen aus anderen Vorschriften62