: Oliver Fehrenbacher, Anusch Tavakoli
: Besteuerung der GmbH& Co. KG
: Gabler Verlag
: 9783834993052
: 1
: CHF 41.70
:
: Betriebswirtschaft
: German
: 209
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
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In der GmbH& Co. KG wird die Haftung durch die GmbH übernommen und ist entsprechend beschränkt. Diese klassische Personengesellschaft hat neben dem haftungsrechtlichen Vorteil auch zahlreiche steuerrechtliche Vorteile. Das Werk geht dabei auf alle relevanten Fragen ein und ist damit ein echtes Praktikerwerk für den schnellen und fundierten Zugriff zum Thema.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher lehrt an der Universität Trier und ist als Lehrbuchautor auf dem Gebiet des Steuerrechts didaktisch besonders ausgewiesen. Rechtsanwalt Dr. Anusch Tavakoli ist langjähriger Praktiker im Gesellschafts- und Steuerrecht einer rennommierten Kanzlei in Stuttgart.

§ 2 Die Gründung der GmbH& Co. KG (S. 35-36)

A. Gesellschafts- und handelsrechtliche Regeln
Wie bei anderen Gesellschaftsformen auch, kommen für die Gründung einer GmbH& Co. KG zwei Varianten in Betracht. Ist bereits ein entsprechender Geschäftsbetrieb im Rahmen einer anderen Gesellschaftsform vorhanden, kann die bisherige Gesellschaftsform in die gewünschte GmbH& Co. KG umgewandelt werden (Umwandlungsfälle). Soll der Geschäftsbetrieb erst aufgenommen werden oder scheitert die Umwandlung einer bestehenden Gesellschaftsform aus steuerlichen Gründen, kann die GmbH& Co. KG im Wege der Neugründung geschaffen werden (Neugründungsfälle). In beiden Gründungsvarianten ist zu beachten, dass bei Gründung einer GmbH& Co. KG stets mindestens zwei Gesellschaften beteiligt sind. Zu unterscheiden ist zwischen der Errichtung der KG selbst und der Gründung der Komplementär-GmbH.

I. Gründung der KG
Grundvoraussetzung einer jeden GmbH& Co. KG ist der Abschluss eines KG-Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern, nämlich der GmbH als Komplementärin und einem Kommanditisten. Als Mindestinhalt muss der KG-Vertrag insbesondere Folgendes beinhalten: Bestimmung des gemeinsamen Zwecks der Gesellschaft Benennung der Kommanditisten und deren zu erbringenden Haftsumme Benennung der GmbH als persönlich haftenden Gesellschafter Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gelten keine juristischen Besonderheiten. Die für das Zustandekommen von Verträgen geltenden§§ 145 ff. BGB sind auch hier maßgeblich. So kann der Vertragsschluss insbesondere auch durch Einschaltung von Stellvertretern erfolgen.§ 167 Abs. 2 BGB gilt auch hier, sodass die Vollmacht auch dann formfrei erteilt werden kann, wenn der Abschluss des KG-Vertrages formbedürftig ist.

Ferner kann das Gesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis bedingt oder befristet sein. So kann etwa das Entstehen der Gesellschaft vom Eintritt bestimmter Umstände abhängig gemacht werden oder die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen. Ist die Gesellschaft aber bereits nach außen als solche aufgetreten, kommt eine rückwirkende Auflösung nicht mehr in Betracht. Eine solche ist dann nur noch mit Wirkung ex nunc möglich. Umgekehrt scheidet aber auch das Entstehen einer Gesellschaft mit Rückwirkung aus, die Gesellschafter können sich lediglich im Innenverhältnis so stellen, als ob die Gesellschaft bereits in der Vergangenheit bestanden hätte.

Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines KG-Vertrages keiner Form. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit empfiehlt sich aber zumindest die schriftliche Fixierung des Gesellschaftsvertrages. Enthält der KG-Vertrag aber Verpflichtungen der Gesellschafter, die einem Formerfordernis unterliegen, ist für den gesamten KG-Vertrag zwingend dieses Formerfordernis zu erfüllen. Praktisch wichtigste Fälle sind gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zur Einbringung eines Grundstücks (§ 311 b Abs. 1 S. 1 BGB) oder eines GmbH-Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Häufig enthält der Gesellschaftsvertrag auch Regelungen dergestalt, dass bei Ausscheiden aus der KG auch die Anteile an der Komplementär-GmbH abzutreten sind, auch in diesem Fall ist das Formerfordernis des§ 15 Abs. 4 GmbHG für den KG-Vertrag zu beachten.

Keine notarielle Beurkundung des KG-Vertrages ist hingegen erforderlich, wenn der Zweck der Gesellschaft ausschließlich auf den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken gerichtet ist, der Vertrag aber keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Einbringung o.Ä. von Grundstücken beinhaltet. Steht die Gründung der GmbH in innerem Zusammenhang mit der Gründung der GmbH& Co. KG, kann die Gründung beider Gesellschaften als ein einheitlicher Vorgang betrachtet werden, auf den dann einheitlich die Formvorschrift des§ 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG Anwendung findet.

Vorwort6
Inhaltsübersicht8
Abkürzungsverzeichnis16
Literaturverzeichnis18
§ 1 Die GmbH18
2018
A. Grundlagen20
B. Vorzüge einer GmbH20
2020
I. Personengesellschaft mit beschränkter Haftung21
II. Gesellschaftsrechtlicher Einfluss ohne Haftung21
III. Trennung von Kapital und Herrschaft22
IV. Erleichterte Kapitalbeschaffung23
V. Publikums-Kommanditgesellschaft24
VI. Versterben des Komplementärs25
C. Erscheinungsformen25
I. Persönliche Haftung durch GmbH und eine natürliche Person25
II. Die personenidentische GmbH25
2625
III. Die nichtpersonenidentische GmbH25
2625
IV. Einheitsgesellschaft 27
1. Gesellschaftsrechtlicher Gleichlauf27
2. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit27
3. Interne Willensbildung27
4. Gläubigerschutz28
V. Mehrstufige GmbH28
2928
D. Die KG mit Komplementären anderer Rechtsform30
I. Aktiengesellschaft30
II. Ausländische Komplementärgesellschaft31
III. Stiftung 32
1. Allgemeines32
2. Mitbestimmungsfreiheit33
E. Die GmbH33
3433
I. Gesellschaftsrechtliche Struktur34
II. Besonderheiten der GmbH34
3434
III. Steuerliche Behandlung der GmbH34
3534
§ 2 Die Gründung der GmbH34
3634
A. Gesellschafts- und handelsrechtliche Regeln36
I. Gründung der KG36
II. Gründung der GmbH 38
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages38
2. Der Unternehmensgegenstand39
3. Erbringung des Stammkapitals40
4. Erhalt des Stammkapitals41
B. Ertragsteuerrecht41
I. Steuersubjekt42
II. Mitunternehmerschaft42
III. Gründung durch Bar- und Sacheinlage 43
1. Gründung durch Bareinlage43
2. Gründung durch Sacheinlage einzelner Vermögensgegenstände44
3. Gründung durch Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils47
4. Bewertungswahlrecht bei Einbringung49
IV. Beitritt der Komplementär- GmbH52
1. Komplementär- GmbH ohne Kapitalanteil an der KG52
2. Komplementär- GmbH mit Beteiligung am Vermögen der KG53
V. Gründungskosten55