: Bernd Juraschko
: Praxishandbuch Urheberrecht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen
: De Gruyter Saur
: 9783110395839
: De Gruyter Reference
: 1
: CHF 121.80
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: Buchhandel, Bibliothekswesen
: German
: 286
: Wasserzeichen/DRM
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< doctype html public '-//w3c//dtd html 4.0 transitional//en'>In addition to describing material copyright law as it relates to libraries, this volume discusses the preliminary steps and procedures for the processing of a legal case. A particular focus is placed on laws governing licensing agreements. The work includes consideration of copyright laws applicable in Switzerland and Austria.



Bernd Juraschko, Justiziar der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Lörrach.

Teil 1: Grundlagen Urheberrecht


Zu den charakteristischen und auffälligen Besonderheiten des Urheberrechts gehört die grundsätzliche Trennung zwischen dem Werkstück und der Nutzung. Wer das Eigentum an einem Original erwirbt, hat damit noch kein Recht, dieses auch im urheberrechtlichen Sinne zu nutzen, § 44 UrhG. Ebenso erhält im gegenseitigen Fall derjenige, der das Recht erwirbt, ein Urheberweck zu nutzen, damit noch nicht automatisch auch das Eigentum an den physischen Werkstücken. Wie diese Trennung von physischem und geistigem Recht vorgenommen wird, welche Möglichkeiten sich daraus ergeben und wie damit im Alltag einer Bibliothek oder Informationseinrichtung umzugehen ist, ist Gegenstand der folgenden Erörterungen.

1 Intension, Ziele und Verortung des Urheberrechts


Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen ideellen und materiellen Interessen. Im Gegensatz zu den natürlichen Rechten, wie den Menschenrechten, gehört das Urheberrecht zu den von der Rechtsordnung geschaffenen Rechten. Es verleiht Herrschaftsmacht über die Ausdruckformen des geschaffenen Geisteswerks. Das Urheberrecht ist als absolutes Recht ausgestaltet. D.h. es gilt gegen jedermann und nicht nur innerhalb einer besonderen Beziehung wie dies bei relativen Rechten der Fall ist. Es ist grundsätzlich ein Schutzrecht gegen rechtswidrige Verletzungen. Der Inhaber eines solchen Verbotsrechts kann dem Verletzter die Nutzung des Rechts untersagen und dies auf dem Rechtswege durchsetzen. Dabei kommt es nicht auf den

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