: Maxi Pfeiffer-Barth
: Anwendung des §35a SGB VIII im Jugendamt
: Grin Verlag
: 9783346623591
: 1
: CHF 33.70
:
: Sozialpädagogik, Soziale Arbeit
: German
: 108
: kein Kopierschutz/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF/ePUB
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Alice-Salomon Hochschule Berlin , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der praktischen Arbeit des Brandenburger Jugendamtes bezüglich der Umsetzung des §35a SGB VIII. Dies wird durch Fallbeispiele verdeutlicht und es werden Handlungsempfehlungen erarbeitet. Eine intensive Beschäftigung mit der Thematik des §35a SGB VIII, mit den Prozessen im Jugendamt und mit der praktischen Arbeit verdeutlichen die Notwendigkeit eines Konzeptes zur Anwendung des §35a SGB VIII. Der Bereich der Eingliederungshilfe im Brandenburger Jugendamt ist aktuell mit einer Vollzeitstelle besetzt. In den vergangenen Jahren wurde ein stetiger Anstieg der Fallzahlen verzeichnet, die Multiproblemfamilien nehmen zu. Steigende Fallzahlen machen es erforderlich, dass der Bereich strukturiert wird, da das Arbeitspensum kaum mehr zu bewältigen ist. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass ein handhabbares Konzept erarbeitet wird, welches klare Vorgaben, Richtlinien und Festlegungen enthält. Um die aktuelle Praxis zu untersuchen, ist es zuvor notwendig, die Ziele des §35a SGB VIII zu bestimmen, den §35a SGB VIII rechtlich einzuordnen und das Vokabular zu definieren. Des Weiteren wird das Brandenburger Jugendamt mit seinen Fachgebieten vorgestellt und die Verhältnisse der Zusammenarbeit mit den einzelnen Institutionen und Fachbereiche dargestellt. Zusätzlich soll die Darstellung der verschiedenen Hilfearten dem Leser ein übergreifendes Grundverständnis bezüglich der Eingliederung nach §35a SGB VIII verschaffen. Im Hauptteil beschäftigt sich die Arbeit mit der praktischen Umsetzung des §35a SGB VIII. Durch Fallbeispiele wird die Praxis verdeutlicht. Einzelne Handlungsschritte werden reflektiert und die aktuelle Arbeitsweise betrachtet. Ziel dieser Arbeit ist die kritische Betrachtung der Anwendung des §35a SGB VIII im Jugendamt und die Ableitung von Handlungsempfehlungen in Form von Konzeptvorschlägen.

4         Rechtliche Grundlagen


 

4.1       Rechtliche Einordnung der Eingliederungshilfe §35a SGB VIII


 

Der § 35a SGB VIIIEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche:

 

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

 

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

 

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

 

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

 

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

 

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

 

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

 

1. in ambulanter Form,

 

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

 

3. durch geeignete Pflegepersonen und

 

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

 

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

 

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben d