Jens-Peter Jahn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Praxisabgabe sind vielfältig. Sie erschöpfen sich nicht in den Rechtsfragen zur Ausgestaltung eines Kaufvertrages. Der Veräußerer muss daneben vor allem bedenken, dass laufende Dauerschuldverhältnisse zu übertragen sind. Im Vordergrund steht hier regelmäßig der Mietvertrag. Nicht wenige Praxisveräußerungen sind daran gescheitert, dass die Praxisräumlichkeiten nicht übertragen werden konnten, sei es, weil der Vermieter nicht zustimmt oder weil für die Praxis keine Betriebserlaubnis vorliegt.
Auch arbeitsrechtliche Fragestellungen spielen eine Rolle. Anstellungsverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Dabei sind Informationspflichten und Widerspruchsfristen zu beachten. Außerdem gibt es oft mündliche Zusatzvereinbarungen oder eine gelebte Praxis, die die schriftlichen Arbeitsverträge modifizieren.
Führt der abgabewillige Zahnarzt seine Praxis im Rahmen einer Kooperation, konkret einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft, sind daraus resultierende Besonderheiten zu berücksichtigen. Es stellen sich gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und die Mitwirkung der anderen Gesellschafter ist in aller Regel erforderlich. Zudem sind die gesellschaftsrechtlichen und sonstige Nachhaftungsrisiken zu bedenken.
Bevor das Projekt der Praxisabgabe angegangen wird, sollte daher aus rechtlicher Sicht ein umfassender Vertragscheck erfolgen. Zu prüfen sind der Mietvertrag, Kooperationsverträge und ggf. Arbeitsverträge aber auch Leasingverträge und etwaige Darlehen. DieserVertrags-Check sollte mit erheblichem Vorlauf; d. h. im besten Fall 3–5 Jahre vor der geplanten Veräußerung oder aber aus