KAPITEL 3
Gutachtergespräch
Der Psychologe beginnt das Gespräch, indem er Ihnen die Fragestellung erläutert, aufgrund derer Sie bei der MPU erscheinen müssen.
Nicht nur die Kriterien, nach denen Sie begutachtet werden, sondern auch die Fragestellung wird durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegeben.
Die entsprechenden juristischen Grundlagen finden Sie in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter diesem Link:
In § 11 Absatz 4 Satz 6 FeV heißt es:
Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der
Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im
Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu klären sind.
Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die
Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung
in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb
einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu
unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem
mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten,
welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die
Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im
Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen
zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit
sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet
werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines
Auftrags durch den Betroffenen.
Das bedeutet: Dem Psychologen wird vorgeschrieben, wonach er suchen darf und wonach nicht.
Die Behörde darf sich fragen (und durch ein Gutachten informieren lassen), ob zukünftig Fahrten unter Alkoholeinfluss zu erwarten sind, wenn der Grund für den En