Das „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)“ sollte vieles im Zusammenhang mit der Prüfung von Krankenhausabrechnungen besser machen: Der Medizinische Dienst (MD) sollte unabhängiger und die Prüfungen der Krankenhausabrechnungen durch den MD sollte effektiver und vor allem weniger streitbelastet werden.1 Doch derzeit sieht es eher so aus, als wenn einige der Neuregelungen nicht wirklich gut gelungen sind. So hat die Vorschrift, dass vor Erhebung einer Klage zukünftig zwingend eine Einzelfallerörterung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus durchzuführen ist, dazu geführt, dass vor allem Krankenhäuser noch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerung ihre Rechtspositionen durch massenhafte Klagen vor den Verwaltungsgerichten sichern wollten. Auch die Tatsache, dass es ernsthafte politische Überlegungen gibt, die neue Aufzahlungs-Regelung für Krankenhäuser für den Fall, dass die Abrechnung nach Überprüfung gekürzt wird, schon wenige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu korrigieren, zeigt, dass die Neureglungen teilweise ihr Ziel deutlich zu verfehlen scheinen. Unabhängig davon haben Krankenhäuser wie auch Kassen einen erheblichen Bedarf, ihre Strategien im Hinblick auf die neuen Festlegungen durch das MDK-Reformgesetz zu überdenken und neu zu formulieren. Nachfolgend werden die zentralen Zielsetzungen des Gesetzgebers im Hinblick auf die wichtigsten gesetzlichen Neureglungen kurz dargestellt.
Nach Redaktionsschluss: Zeitlich befristete Änderungen des MDK-Reformgesetzes durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Nach Abschluss der redaktionellen Arbeiten und unmittelbar vor Drucklegung dieses Buches haben Bundestag und Bundesrat mit der Verabschiedung des am 28. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes einige auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Änderungen an Regelungen vorgenommen, die erst Anfang 2020 durch das MDK-Reformgesetz eingeführt worden waren. Konkret handelt es sich dabei um folgende Änderungen:
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Durch die Regelung wird die maximal zulässige Prüfquote für das Jahr 2020 auf 5 Prozent festgelegt. Vor dem Hintergrund eines möglichen massenhaften Anfalls stationär behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten aufgrund von Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) wird mit der Reduzierung der maximal zulässigen Prüfquote für das Jahr 2020 eine deutliche Entlastung der Krankenhäuser bei den Prüfungen, die durch die Krankenkassen eingeleitet und von den Medizinischen Diensten durchgeführt werden, erreicht. Um eine umfassende Entlastung der Krankenhäuser zu erreichen, gilt die reduzierte Prüfquote von fünf Prozent auch bereits für das erste Quartal 2020. Dabei ist davon ausgehen, dass diese Prüfquote im ersten Quartal noch nicht überschritten worden ist, da eine Prüfquote erst für Rechnungen aus dem Jahr 2020 eingeführt wurde, die Krankenkassen vier Monate Zeit für die Einleitung einer Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst haben und die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst selbst in der Regel mindestens mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Soweit Krankenkassen bereits mehr Prüfungen beim MD in Auftrag gegeben haben, als die auf 5 Prozent reduzierte Prüfquote erlaubt, sind diese Prüfaufträge von den einzelnen Krankenkassen zu stornieren.“
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Der im Jahr 2020 auf beanstandete Abrechnungen zu zahlende Aufschlag in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 300 Euro, wird gestrichen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Folge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) verursachten Pandemie in Krankenhäusern hohe Belastungen einerseits und Liquiditätsengpässe andererseits zu erwarten sind. Um auch im Bereich der Abrechnungsprüfung eine Entlastung für die Krankenhäuser zu schaffen, wird auf die Erhebung von Aufschlägen in den Jahren 2020 und 2021 verzichtet. Dennoch sind die Krankenhäuser dazu angehalten, regelkonform abzurechnen. Ein Aufschlag auf