: Ursula Augsten
: Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen
: Gabler Verlag
: 9783834995698
: 1
: CHF 42.80
:
: Sonstiges
: German
: 221
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Für Non-Profit-Organisationen stellt sich vermehrt die Frage, wie ihr Unternehmen steuerlich optimiert gestaltet werden kann. Das Werk ist ein Leitfaden mit vielen Mustern, Checklisten und Beispielen für die Beraterpraxis.

Steuerberaterin Ursula Augsten ist Partnerin bei RP Richter& Partner in Stuttgart.
§ 1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Rahmenbedingungen (S. 21)

Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung (AO) als Steuerrahmengesetz geregelt. Die §§ 51 – 68 AO stellen hierin den Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke dar. Aufgrund der Besonderheiten eines steuerlichen Rahmengesetzes hat der Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke Auswirkungen für zahlreiche Steuerarten. Anwendbar so z.B. auf die Körperschaftsteuerbefreiung, auf die Gewerbesteuerbefreiung oder auch auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf bestimmte Leistungen der gemeinnützigen Organisationen. Weitere Anwendungsfragen sind im sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geregelt.

Eine Besonderheit besteht darin, dass das Gemeinnützigkeitsrecht nur von Körperschaften in Anspruch genommen werden kann. Unter Körperschaften sind hierbei Körperschaften i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Also all die Gebilde, die nach § 1 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies sind in erster Linie:

die GmbH

die Stiftung

der Verein

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

die Genossenschaft

Zum Vorliegen der Gemeinnützigkeit bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierbei ist es ausreichend, wenn sich die Förderung auf eines der dort genannten grundsätzlich gleichrangigen Gebiete beschränkt.

A. Wesensmerkmale

Wesentliche Elemente der Gemeinnützigkeit sind:

die Förderung der Allgemeinheit

die Unmittelbarkeit

die Selbstlosigkeit

die Ausschließlichkeit

I. Ausschließlichkeit

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit ist eine der Grundvoraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Ausschließlichkeit ist nach der gesetzlichen Bestimmung des § 56 AO dann gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bewirkt, dass das Streben und Wirken einer steuerbegünstigten Körperschaft darauf ausgerichtet sein muss, ihre steuerbegünstigten Zwecke zu erreichen.

Eine Mitverfolgung nicht steuerbegünstigter Zwecke (z.B. der Geselligkeit) wäre für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft schädlich. So dürfen neben den steuerbegünstigten Zwecken nicht auch nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten verfolgt werden oder in der Satzung festgelegt werden (BFH v. 20.12.1978, BStBl 1979 II S. 496). So darf bspw. die Pflege der Geselligkeit nur ein dem begünstigten Hauptzweck (z.B. Förderung der Wohlfahrtspflege) untergeordneter Nebenzweck sein. Nehmen die Geselligkeitsveranstaltungen einen Umfang ein, der nicht mehr nur als von untergeordneter Bedeutung gewertet werden kann, so wäre der Grundsatz der Ausschließlichkeit verletzt (AEAO Nr. 12 zu § 52 AO).

So hat der BFH im Urteil vom 11.03.1999 (BStBl 1999 II S. 331) entschieden, dass Hinweise in der Satzung auf die Pflege vereinsinterner Geselligkeit nur dann unbedenklich sind, wenn es sich um einen satzungsmäßigen Nebenzweck handelt, dem auch nur tatsächlich untergeordnete Bedeutung zukommt.

In dem Zusammenhang ist auch das Urteil des BFH vom 18.12.2002 (BStBl 2003 II S. 384) zu würdigen. Die Steuervergünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebs zulässt. Allerdings ist es nicht dahingehend zu verstehen, dass nicht steuerbegünstigte Zwecke als Satzungszweck verankert werden dürfen. Das Unterhalten solcher Tätigkeiten kann deshalb nur gemeinnützigkeitsunschädlich im Rahmen der Konkretisierung der Verwirklichung der Satzungszwecke in die Satzung aufgenommen werden (s.a. Märkle/Alber, „Der Verein im Zivil- und Steuerrecht" 11. Auflage S. 178).
Vorwort5
Inhaltsübersicht7
Abkürzungsverzeichnis15
Literaturverzeichnis18
§ 1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Rahmenbedingungen21
A. Wesensmerkmale21
I. Ausschließlichkeit21
II. Unmittelbarkeit22
1. Abgrenzungen23
2. Zulässige Tätigkeiten24
Preisverleihungen24
Stipendienvergabe24
3. Ausnahmen von der Unmittelbarkeit25
Dachverbände25
Hilfspersonen26
Spendensammelvereine28
III. Selbstlosigkeit28
1. Selbstlosigkeit und Annehmlichkeiten29
2. Angemessenheit von Aufwendungen für die Verwaltung und Spendenwerbung30
3. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Selbstlosigkeit31
4. Keine eigene Vermögensmehrung32
IV. Förderung der Allgemeinheit32
V. Verbot der Förderung politischer Parteien35
B. Mittelverwendung35
I. Verlustausgleich36
II. Wandel von Zweckbetrieben39
III. Zeitnahe Verwendung39
IV. Rücklagenbildung40
1. Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO40
2. Rücklage zur Erhaltung der Beteiligungsquote 42
Grundsätze42
Korrespondenzwirkung der Rücklagen nach § 58 Nr. 7a und 7b AO 43
3. Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklage44
4. Rücklage nach § 58 Nr. 12 AO 45
5. Betriebsmittelrücklage46
6. Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb46
7. Rücklage für die Vermögensverwaltung46
8. Rückstellungen im weiteren Sinne47
9. Form der Rücklagen47
V. Mittelverwendungsrechnung47
C. Formvorschriften für die Gemeinnützigkeit48
I. Formelle Satzungsmäßigkeit49
II. Tatsächliche Geschäftsführung50
D. Für die Gemeinnützigkeit unschädliche Tätigkeiten51
I. Förderung anderer Körperschaften51
1. Förderkörperschaft51
2. Teilweise Mittelweitergabe52
II. Überlassung von Arbeitskräften53
III. Überlassung von Räumen54
IV. Ausnahmevorschrift § 58 Nr. 5 AO55
1. Grundsätze55
2. Weitere Rahmenbedingungen55
Einkommen55
Angehörige56
Angemessenheit 56
3. Sonstiges56
V. Rücklagenbildung (vgl. Kapitel § 1 B. IV.) 56
VI. Gesellige Zusammenkünfte56
VII. Förderung des bezahlten Sports57
VIII. Besondere Ausnahmeregelung für Stiftungen58
IX. Darlehensvergabe58
1. Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln58
2. Darlehen aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln58
X. Sonderfälle59
§ 2 Steuerbegünstigte Zwecke 60
A. Gemeinnützige Zwecke61
I. Wissenschaft und Forschung61
II. Die Förderung der Religion61
III. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege61
IV. Jugend- und Altenhilfe62
V. Förderung von Kunst und Kultur62
VI. Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege63
VII. Förderung der Erziehung, Volksberufsbildung einschließlich der Studentenhilfe63
VIII. Naturschutz etc. 63
IX. Wohlfahrtswesens64
X. Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten64
XI. Internationale Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens64
XII. Förderung des Tierschutzes64
XIII. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit65
XIV. Verbraucherberatung und Verbraucherschutz 65
XV. Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene65
XVI. Gleichberechtigung von Frau und Mann66
XVII. Schutz von Ehe und Familie66
XVIII. Kriminalprävention66
XIX. Sport66
XX. Heimatpflege und Heimatkunde66
XXI. Freizeitzwecke ( Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei) 67
XXII. Demokratisches Staatswesens und bürgerschaftliches Engagement68
XXIII. Bürgerschaftliches Engagement68
B. Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)68
I. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit68
II. Persönliche Hilfsbedürftigkeit70
C. Kirchliche Zwecke70